Wie wird die Höhe der Gesamtrente jährlich neu festgelegt?
Die Höhe der Startrente zum Rentenbeginn wird anhand der Rechnungsgrundlagen (Sterblichkeit und Kapitalmarkterwartung) und des aktuellen Stands des Vertragsguthabens festgelegt. Die Gesamtrente wird dabei jährlich für das Folgejahr festgesetzt. Das bedeutet, dass die Gesamtrente in Abhängigkeit von der Kapitalmarktentwicklung jährlich steigen oder fallen kann.
Welche Rolle spielt der bei Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor für die Bildung der Gesamtrente?
Keine. Der garantierte Rentenfaktor dient ausschließlich der Ermittlung einer garantierten Rente bei Rentenbeginn.
Die Höhe der Gesamtrente wird jährlich anhand der Rechnungsgrundlagen (Sterblichkeit und Kapitalmarkterwartung) und des aktuellen Stands des Vertragsguthabens festgelegt.
Kann die Gesamtrente auf das Niveau der Garantierente sinken?
Kann es zudem sein, dass die Rente eines hochbetagten Kunden allein deswegen auf die Garantierente sinkt, weil das Kapital im Vertrag „verbraucht“ ist?
Genau hier zeigt sich der klare Unterschied zu einem Auszahlplan/Entnahmeplan über z. B. Investmentfonds. Bei einem Auszahlplan wird bei regelmäßiger Entnahme das kundenindividuelle Kapital auf einzelvertraglicher Basis irgendwann aufgrund des fortgeschrittenen Alters des VN aufgezehrt sein. Dies ist bei einem Leibrentenprodukt – unabhängig davon, ob klassischer Rentenbezug oder fondsgebundener Rentenbezug die Basis bildet – aus Kundensicht nie der Fall, da über den Ausgleich im Kollektiv stets eine lebenslange Rentenzahlung gewährleistet ist. Speziell beim fondsgebundenen Rentenbezug wird die Höhe der Gesamtrente jährlich anhand der Rechnungsgrundlagen (Sterblichkeit und Kapitalmarkterwartung) und des aktuellen Stands des Vertragsguthabens neu festgelegt.
Insoweit sind ausschließlich die Kapitalmarkterwartung, die Sterblichkeit und die Höhe des noch vorhandenen Vertragsguthabens die entscheidenden Faktoren, ob sich die Gesamtrente der Garantierente annähert, – nicht das Alter. Auch hier besteht nahezu kein Unterschied zur klassischen Verrentung: Bei schlechter Kapitalmarktentwicklung wird bei der klassischen Verrentung ein teildynamischer Überschuss-Sockel gekürzt – die teildynamische Gesamtrente nähert sich dann ebenfalls der Garantierente an.
Hätte man den Rentenbezug auch ohne Garantierente gestalten können?
Nein, nach den derzeitigen Regelungen sind für die steuerliche Anerkennung als Rentenversicherung ein garantierter Rentenfaktor und konstante (oder steigende) Rentenleistungen erforderlich. Dies wird durch die garantierte Rente sichergestellt.
Welche Rechnungsgrundlagen werden im Todesfall für die Ermittlung der Renten an die Hinterbliebenen herangezogen?
Es gelten die dann für Neuabschlüsse gültigen Rechnungsgrundlagen.
Wie lange sind Zuzahlungen im Rentenbezug möglich?
Zuzahlungen sind jederzeit bis zum Alter von 85 Jahren möglich. Dabei dürfen die Zuzahlungen eines Versicherungsjahres in der dritten Schicht 5.000 Euro (analog zur Aufschubdauer) und in der ersten Schicht die steuerlichen Förderhöchstbeträge nicht übersteigen. Eine Zuzahlung muss 14 Tage vor dem gewünschten Zuzahlungstermin (ein Monatserster) bei Swiss Life angemeldet werden.
Löst eine Zuzahlung im Rentenbezug einen Courtage-/Provisionsanspruch beim Abschlussvermittler aus?
Eine Zuzahlung im Rentenbezug löst eine (ungekürzte) Provisionszahlung aus.
Wie ist das Prozedere bei Entnahmen während des fondsgebundenen Rentenbezugs?
Entnahmen müssen drei Monate vor dem gewünschten Entnahmetermin (ein Monatserster) angemeldet werden.
Die Entnahmen sind auf die Höhe der zum Entnahmezeitpunkt versicherten Todesfallleistung begrenzt und die verbleibende garantierte Rente muss mindestens 600 Euro jährlich betragen.
Für die Abrechnung wird der Fondskurs zum Entnahmestichtag herangezogen (nicht der Kurs des Anmeldetags der Entnahme).
Der Kunde hat „Swiss Life Maximo mit fondsgebundenen Rentenbezug“ gewählt. Nun trifft er vor Rentenbeginn die Entscheidung, dass er im Rentenbezug doch nicht in Fonds investiert sein möchte. Ist das möglich?
Ja, das Vertragsguthaben des VN wird dann im Rentenbezug ausschließlich in das Basis-Investment (Fundament/Sicherungsvermögen) investiert. Der Kunde bleibt dabei im ursprünglichen Tarif investiert – ein Tarifwechsel findet nicht statt. Der vereinbarte Rentenfaktor bzw. die garantierte Rente bleiben ebenfalls unverändert.
Der Kunde hat den Tarif „Swiss Life Maximo mit klassischem Rentenbezug“ gewählt. Nun trifft er vor Rentenbeginn die Entscheidung, dass er im Rentenbezug doch lieber in Fonds investiert sein möchte. Ist das möglich?
Nein. Ein Tarifwechsel ist derzeit nicht möglich.
Ist in Schicht 3 die Ertragsanteilsbesteuerung gewährleistet, obwohl die Gesamtrente beim fondsgebundenen Rentenbezug schwankt?
Ja, denn eine Ertragsanteilsbesteuerung darf immer dann Anwendung finden,
- wenn es sich dem Grunde nach um eine lebenslange Rente (Leibrente) handelt (Übernahme des biometrischen Risikos durch den Versicherer),
- es sich nicht um eine planmäßig sinkende Rente handelt,
(Hier wird auf die garantierte Rente abgestellt. Schwankungen aus Überschuss-Beteiligung bzw. Kapitalmarktentwicklung sind daher ohne steuerliche Konsequenz),
- ein garantierter Rentenfaktor bedingungsgemäß vereinbart ist.
(Der garantierte Rentenfaktor berücksichtigt 75 Prozent der bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen. Dies ist aus steuerlicher Sicht völlig ausreichend.)
Im Rentenbezug sind Zuzahlungen möglich. Welche steuerliche Behandlung gilt für den Anteil der Rente, der sich aus der Zuzahlung ergibt?
Die Möglichkeit der Zuzahlung ist von Vertragsbeginn an ein fest vereinbarter Vertragsbestandteil. Daher gilt immer für die Gesamtrente – also auch für den Rentenanteil aus der Zuzahlung – eine einheitliche steuerliche Behandlung. Anwendung findet dabei immer der bei Rentenbeginn bzw. bei Teilverrentungen der zu Beginn einer Teilverrentung festgelegte Ertragsanteil.
Wie ist die steuerliche Behandlung einer Entnahme in Schicht 3?
Entnahmen stellen Kapitalleistungen dar, von denen ggf. Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten ist. Für den fondsgebundenen Rentenbezug gelten dabei grundsätzlich keine Besonderheiten: Da die Rentenleistungen bereits fließen, kommen hier die für Sofortrenten geltenden Regelungen zur Ermittlung des in dem Entnahmebetrag enthaltenen steuerpflichtigen Ertrags zur Anwendung.
Besteht die Möglichkeit der manuellen Gewinnsicherung auch während des fondsgebundenen Rentenbezugs?
Nein, denn eine manuelle Gewinnsicherung im Rentenbezug würde ja zu einer ggf. extremen Erhöhung der Garantierente führen – mit der Folge, dass u. U. keine nennenswerte - über die Garantierente hinausgehende - Gesamtrente mehr gebildet werden kann.
Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der automatischen Gewinnsicherung in der Aufschubdauer und der Rentenbezugsphase?
In der Aufschubdauer wird durch die automatische Gewinnsicherung das Garantiekapital zum Rentenbeginn erhöht. Im Rentenbezug wird die laufende Garantierente erhöht – aber nur dann, wenn nach der Garantierentenerhöhung noch eine überwiegende Investition in Fonds sichergestellt werden kann.
Ist die Option der garantierten Rentensteigerung in diesem Tarif überhaupt sinnvoll?
Die Wahl der Option der garantierten Rentensteigerung führt dazu, dass der Kunde die Gewissheit hat, dass seine Garantierente jährlich steigt. Dadurch sichert er sich zusätzlich gegen die Risiken des Kapitalmarkts ab und schafft gleichzeitig einen Inflationsausgleich.
Andererseits hat dies zur Folge, dass die Gesamtrente zu Rentenbeginn geringer ausfällt. Dies ist beim klassischen Rentenbezug analog der Fall.
Außerdem führt die permanent wachsende Garantie beim fondsgebundenen Rentenbezug dazu, dass ein zunehmend geringeres Fondsinvestment möglich ist und dadurch die Erhöhungen der Gesamtrente moderater ausfallen oder .ausbleiben können.
Sofern die Bezugsberechtigten im Todesfall die Zahlung der Renten aus der Rentengarantiezeit wählen, ist die Gesamtrente, welche an die
Bezugsberechtigten fließt, nicht absolut identisch mit der Rente, welche die Versicherte Person (VP) zu Lebzeiten bekommen hätte. Weshalb ist das so?
Im Todesfall wird die Höhe der Gesamtrente, welche an die Bezugsberechtigten fließt, aktuariell neu ermittelt. Dies hat zur Folge, dass - je nach Fallkonstruktion - die Gesamtrente an die Bezugsberechtigten abweicht. In der Regel wird diese Rente minimal höher ausfallen. Für die Bezugsberechtigten ist dies aber nicht ersichtlich, da die Gesamtrente ohnehin jährlich neu festgesetzt wird.