Tipps zur Video-/Online-Beratung

1. Bevor Sie mit der Video-/Online-Beratung beginnen:

Haben Sie Ihrem Kunden bereits die folgenden Dokumente übermittelt bzw. Unterschriften eingeholt?Wenn nein, dann vor Beginn der eigentlichen Beratung erledigen.

a. Erstinformation nach § 15 VersVermV (und ggfs. Statusinformation nach § 12 FinVermV) übermittelt?
b. Datenschutzinformationen nach Artikel 13 DSGVO übermittelt?
c. Datenschutzeinwilligungserklärung: Kundenunterschrift eingeholt?
d. Versicherungsmakler: Maklervertrag / Maklerauftrag: Kundenunterschriften eingeholt?

Hinweis: Muster der vorgenannten Unterlagen gibt es u.a. beim Arbeitskreis Beratungsprozesse unter www.beratungsprozesse.de/downloads/ sowie bei Vermittlerverbänden.
 

2. Kernbotschaft zu den Beratungspflichten bei Versicherungen:

Gleichgültig, ob Sie Ihre Kunden persönlich oder per Video / Skype / Snapview oder im sonstigen Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet-App) oder „hybrid“ beraten, es gelten grundsätzlich dieselben Beratungspflichten.¹

3. Beratungspflichten zu Versicherungen, im zeitlichen Ablauf

a. Klären Sie das Beratungsthema (z. B. Absicherung Arbeitskraft); ggfs. negative Abgrenzung vornehmen
b. Informieren Sie den Kunden über die Beratungsgrundlage²
c. Wünsche und Bedürfnisse des Kunden ermitteln
d. Versicherungsanlageprodukte: Kundenprofilierung / Geeignetheitsbeurteilung durchführen
e. Marktuntersuchung / Deckungsanalyse machen
f. Konkreten Rat / persönliche Empfehlung geben und Gründe für den Rat mitteilen

4. Beratungsdokumentation

a. Die Dokumentation Ihrer Beratung übermitteln Sie dem Kunden vor dem Abschluss des Versicherungs-vertrags entweder in Papierform oder per Fax oder in Textform auf einem dauerhaften Datenträger
(z. B. E-Mail mit anhängender pdf).
b. Sie müssen die Videoberatung nicht digital archivieren
(Achtung: Bei Investmentfonds-Vermittlung im Rahmen von § 34f GewO wird ab 01.08.2020 das sog. Taping Pflicht).

5. Beratungsverzicht bei Videoberatung / im Fernabsatz

a. Der Kunde kann auf die Beratung und / oder die Dokumentation durch eine gesonderte Erklärung in Textform verzichten (z. B. per E-Mail), wobei Sie ihn vorher auf die möglichen Nachteile seines Verzichts ausdrücklich hinweisen müssen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 VVG).
b. Vorformulierte oder im Beratungstool systemseitig vorgegebene Beratungsverzichte sind nicht zu empfehlen.
c. Ein Beratungsverzicht entbindet den Vermittler wohl nicht von der Bedarfsermittlung nach
§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG (europarechtskonforme Auslegung von Artikel 20 und Artikel 2 Abs. 1 Nr. 15 IDD)³

6. Digitale Unterschriften unter dem Antrag

a. Swiss Life akzeptiert alle am Markt verfügbaren fortgeschrittenen eSignaturen (wie z. B. Nepatec oder Insign von IS2), ebenso „feuchte“ Unterschriften von Vermittler oder VN / VP auf dem Original-Antrag, der anschließend in eine pdf-Datei gescannt worden ist.
b. Im Videotool Snapview ist Insign von IS2 eingebunden.
c. Die Anforderungen an die Datenübermittlung per E-Mail gelten weiterhin:
Besondere personenbezogene Daten wie Gesundheitsdaten oder Informationen über die Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit müssen grundsätzlich verschlüsselt kommuniziert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das Passwort über einen zweiten Kommunikationskanal (bspw. SMS oder Telefon) übermittelt wird.

7. Identifizierung nach Geldwäschegesetz (GwG)

Swiss Life ermöglicht – im Rahmen der Coronavirus-Krise und befristet bis zum 30.09.2020 – eine erleichterte Überprüfung der Identifizierung des Vertragspartners durch Sie unter folgenden Voraussetzungen⁴:

  •  Privatkunden- oder bAV-Geschäft
  •  Lebens-/Rentenversicherungen (Schichten 1-3, Direktversicherungen)
  •  max. 2.500 Euro laufender Beitrag pro Jahr (keine Einmaleinlagen, keine nachgelagerten Erhöhungen)
    In diesen Fällen genügt zur Einhaltung vereinfachter Sorgfaltspflichten i. S. d. § 14 GwG

    a. Übermittlung einer Kopie des aktuell gültigen Legitimationsdokuments (z. B. Personalausweis)
    mit dem Antrag an Swiss Life, unter Verzicht auf die Überprüfung vor Ort unter Anwesenden
    b. Verifizierung der festgestellten Angaben mit Weiterleitung des Antrags:
    Stimmen die Angaben zur Person mit den Angaben in der Ausweiskopie überein, sind evtl. Manipulationen an der Kopie des Ausweises erkennbar?
    In allen anderen geldwäscherechtlichen Vorgängen (höhere Beitragszahlungen p. a., Einmaleinlagen etc.) ist die Identifizierung gemäß §§ 10 ff. GwG wie bisher durchzuführen.
    Swiss Life behält sich vor, nach Ende der Coronavirus-Krise aus aufsichtsrechtlichen Gründen ggf. Nachidentifizierungen vornehmen zu lassen.

¹ Mit dem IDD-Umsetzungsgesetz am 23.02.2018 ist das Fernabsatzprivileg der Versicherer, das einen Ausschluss von Beratungs-pflichten vorsah, und das Teile der Literatur analog auf Vermittler angewendet haben, ersatzlos weggefallen (§ 6 Abs. 6 VGG aF). Der Umstand, dass der Kunde sich mit einer Videoberatung oder einer sonstigen digitalen Beratung einverstanden erklärt, kann nicht als konkludenter Verzicht auf eine Beratung angesehen werden (wobei dies verschiedentlich so behauptet wird).

² Vertreter sowie Makler mit im konkreten Fall (z.B. Beratungsthema Transportversicherung) eingeschränkter Beratungsgrundlage geben den Kunden die Namen der ihrem Rat zugrunde gelegten Versicherer an. Zeitpunkt: bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt (§ 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VVG).

³ Eine Bedarfsermittlung ist bei Beratungsverzicht im Zweifel zu empfehlen. Zu dieser Frage gibt es in der Literatur unterschiedliche Rechtsauffassungen, aber noch keine obergerichtliche Rechtsprechung.

Weitere Erläuterungen zum Thema GwG entnehmen Sie bitte auch unserer im WebOffice veröffentlichten Stellungnahme „Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten“ 
 

Wichtiger Hinweis: Die Tipps unter Ziffern 1 - 6 sind rechtlich unverbindlich, eine Haftung durch Swiss Life kann nicht übernommen
werden. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Vermittlerverband oder an einen Rechtsanwalt.