Zum 01.01.2019 wurde per Gesetz die betriebliche Altersversorgung mit 15 % Zuschuss des Arbeitgebers weiterhin gestärkt. Doch was bedeutet diese Änderung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eigentlich? Wir geben Ihnen Tipps an die Hand, wie Sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut beraten können.
Die Tatsache, dass eine zusätzliche Altersversorgung zwingend notwendig ist, ist den meisten Menschen bekannt. Allerdings scheitert der Aufbau einer ergänzenden Versorgung häufig daran, dass viele es sich nicht leisten können, ausreichend Geld für Ihre Altersversorgung zurückzulegen. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kann ein Arbeitnehmer, dank staatlicher Förderung, mit einem relativ kleinen Eigenbeitrag überdurchschnittliche Versorgungsleistungen aufbauen. Dieser Förderhebel wurde zum 01.01.2019 vom Gesetzgeber noch einmal verstärkt. Für Neuzusagen erhalten Arbeitnehmer seit diesem Zeitpunkt einen verpflichtenden Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 % des umgewandelten sozialversicherungspflichtigen Entgelts, soweit der Arbeitgeber sich durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt immer dann, wenn Entgeltumwandlungen über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt werden (nicht bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen). Die Art der steuerlichen Förderung ist dabei unerheblich; die Zuschusspflicht gilt unabhängig davon, ob die umgewandelten Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben oder bei älteren Verträgen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden.
Sofern der Entgeltumwandlung ein Tarifvertrag zugrunde liegt, kann der Zuschuss dort abweichend – auch zuungunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – geregelt sein.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt für Entgeltumwandlungen, die seit dem 01.01.2019 vereinbart werden. Bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, greift die Zuschusspflicht erst ab 01.01.2022.
Damit Sie Ihren Kunden die jeweils beste Lösung zum Auf- und Ausbau der bAV anbieten können, unterstützen wir Sie bereits im Angebotsprozess mit unserer Softwarelösung EVApro. Je nachdem welcher Branche Ihr Kunde angehört, leitet Sie unser Angebotsprogramm intuitiv zum entsprechenden Rechentool von Swiss Life, der MetallRente oder der KlinikRente. Sie gelangen so automatisch zur optimalen Lösung mit dem individuell besten Angebot: Neu ist jetzt, dass Sie bei jedem Angebot immer mit dem von uns empfohlenen pauschalen Arbeitgeberzuschuss rechnen können. Nachfolgend finden Sie je ein Beispiel dafür, wie einfach und intuitiv dies bei allen drei Rechnern umgesetzt wurde: