Ihre häufigsten Fragen und Antworten
Ist Swiss Life für Makler, Endkunden und Vermittler noch erreichbar?
Ja, vollumfänglich. Swiss Life hat sich frühzeitig auf diese Situation vorbereitet und Maßnahmen eingeleitet. Die Mitarbeitenden von Swiss Life arbeiten beinahe vollständig von zuhause aus und sind voll einsatzfähig. Somit können Kundenanfragen, aber auch Anträge und Leistungsfälle bearbeitet werden. Nutzen Sie hierfür vor allem unsere digitalen und telefonischen Services.
Wie solvent ist Swiss Life angesichts der Turbulenzen am Kapitalmarkt?
Swiss Life weist hohe Solvenzquoten aus und pflegt eine vorausschauende Geschäftsausrichtung, die die Sicherheit der Einlagen unserer Kunden in den Vordergrund rückt. Die Kapitalisierung der Swiss Life-Gruppe bleibt auch nach den Verwerfungen an den Kapitalmärkten stark. Der Schweizer Solvenztest (SST) für die Swiss Life-Gruppe liegt derzeit bei 175 % und damit im oberen Drittel des Zielbereichs von 140-190 %. Mehr Informationen finden Sie hier.
In Deutschland findet jährlich zudem jährlich der Solvency II-Report Auskunft: Für Swiss Life Deutschland gilt: Eine marktüberdurchschnittliche Solvenzquote von 374 % ohne Übergangsmaßnahmen (Stand Geschäftsjahr 2020) dokumentiert unsere ausgeprägte finanzielle Stärke.
Swiss Life kann seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kunden deshalb gerecht werden.
Wie sicher sind die Kapitalanlagen von Swiss Life?
Die Corona-Krise hat das Jahr 2020 geprägt und die Versicherungsbranche vor völlig neue Herausforderungen gestellt. Insbesondere das Zinsniveau ist auf ein historisches Tief gefallen. Swiss Life Deutschland ist es gelungen, die Verwerfungen an den Kapitalmärkten während der Corona-Pandemie bislang souverän und krisenresilient zu bewältigen und hält am auf Sicherheit und Stabilität ausgelegten Kurs der letzten Jahre erfolgreich fest:
Swiss Life weist hohe Solvenzquoten aus und pflegt eine vorausschauende Geschäftsausrichtung, die die Sicherheit der Einlagen unserer Kunden in den Vordergrund rückt. Unsere Kapitalanlagen sind daher risikoarm investiert, wir sind zu 77 % in Anleihen bester Bonität, zu 17 % in Immobilien und zu 4 % alternative Anlagen wie Infrastruktur investiert, wovon nur etwa 2 % am Aktienmarkt exponiert sind.
Dies wird regelmäßig unter anderem in den Solvency II-Reporting testiert. Eine marktüberdurchschnittliche Solvenzquote von 374 % ohne Übergangsmaßnahmen (Stand Geschäftsjahr 2020) dokumentiert unsere ausgeprägte finanzielle Stärke. Swiss Life kann seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kunden deshalb gerecht werden.
Die Kapitalisierung der Swiss Life-Gruppe bleibt auch nach den Verwerfungen an den Kapitalmärkten stark. Der Schweizer Solvenztest (SST) für die Swiss Life-Gruppe liegt derzeit bei 175 % und damit im oberen Drittel des Zielbereichs von 140-190 %. Mehr Informationen finden Sie hier.
Die laufende Verzinsung, auch für das Neugeschäft, bleibt 2021 bei 2,25 Prozent. Die Gesamtverzinsung inklusive Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven liegt damit unverändert bei 2,55 Prozent.
Ist mein Geld generell bei Ihrer Versicherung geschützt? Ist genügend Kapital vorhanden?
Swiss Life ist ein solventes und stabiles Unternehmen. Die Kapitalisierung der Swiss Life-Gruppe bleibt auch nach den Verwerfungen an den Kapitalmärkten stark. Der Schweizer Solvenztest (SST) für die Swiss Life-Gruppe liegt derzeit bei 175 % und damit im oberen Drittel des Zielbereichs von 140-190 %. Mehr Informationen finden Sie hier.
Sind laufende Rentenauszahlungen sicher? (Arbeitskraftabsicherungs- und Altersrenten)
Es gibt keinen Grund zur Beunruhigung. Die Kapitalisierung von Swiss Life ist stark. Dies ergab zudem ein erst kürzlich veröffentlichter Solvenztest für die
Swiss Life-Gruppe.
Meine fondsgebundene Lebensversicherung steht vor Ablauf. Ist die Auszahlung sicher?
Die Auszahlung ist sicher und wird auch rechtzeitig erfolgen, sofern uns alle dafür erforderlichen Unterlagen vorliegen. Jedoch steht die Höhe der Auszahlung nicht fest. Die Fondskurse können bis zum Fälligkeitstermin noch weiter sinken, so dass damit auch die Höhe der Auszahlung sinken würde.
Bietet Swiss Life Stundungen und befristete Beitragsbefreiung an?
Unsere Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Rahmen der aktuellen Corona-Sondersituation (verlängert bis 30.06.2022):
Generell gilt: Der betroffene Vertrag darf sich noch nicht im Mahn- und Kündigungsverfahren befinden!
¹ Auch explizit dann möglich, wenn AVB dies nicht vorsehen bzw. die Voraussetzungen noch nicht vorliegen; je nach Produkt ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Stundung von bis zu 24 Monaten möglich. Bei einer Unterstützungskassen-Versorgung muss eine Rückzahlung des Stundungsbetrags stets im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
² Abhängig vom Produkt sind bis zu 24 Monate möglich – sämtliche Produkte der Swiss Life Pensionskasse sind ausgenommen. Falls das Produkt Mindestrenten vorsieht, müssen diese erreicht sein.
³ Bei bAV-Produkten sollten vom GP und VN unbedingt die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen geprüft werden.
4 Kürzere Zeiträume sind natürlich möglich.
Verzichten wir bei Stundungen auf Zinsen und Gebühren?
Bei Stundungen über einen Zeitraum von sechs Monaten und bis 30.06.2022 verzichten wir bei AKS und bAV-Produkten auf Zinsen und Gebühren.
Was passiert, wenn ich meinen Vertrag nicht mehr bezahlen kann und in Rückstand gerate?
In diesem Fall wenden Sie bitte an Ihren Berater oder an uns, damit die Möglichkeiten einer Zahlungsüberbrückung besprochen werden kann, wie z. B. einer Stundung oder befristeten Beitragsbefreiung.
Sollten Kunden angesichts der Kapitalmarktentwicklung ihre Lebensversicherung jetzt kündigen?
Grundsätzlich:
Es gibt keinen Anlass, aufgrund der aktuellen Entwicklungen übereilte Kündigungen Ihrer Lebens-, Renten- oder Invaliditätsabsicherung vorzunehmen. Sie verlieren ansonsten Ihren wertvollen Versicherungsschutz und erleiden unter Umständen steuerliche Nachteile. Viele unserer Altersvorsorgeprodukte (z.B. Synchro, Champion, Maximo) sehen zudem Garantien vor, die Kapitalmarktschwankungen abfedern und garantierte Mindestleistungen unabhängig von der Kapitalmarktentwicklung sicherstellen.
Bitte bedenken Sie auch, dass bei Kündigungen einer Lebensversicherung mit Risikoschutz (z.B. Todesfallabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) dieser Schutz verloren geht und eine erneute Annahme ggf. nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden kann.
Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass es sinnvoll ist, an einer einmalig getroffenen Vorsorgeentscheidung langfristig festzuhalten.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen
Sollten Sie eine fondsgebundene Lebensversicherung besitzen, so sollten sie sich ebenfalls nicht beirren lassen und an ihrem Vertrag festhalten.
Historische Kapitalmarktentwicklungen haben gezeigt, dass Aktien bisher solide durch alle Krisen gekommen sind und langfristig die Performance anderer Anlageklassen übertroffen haben.
Weiterhin werden durch ratierliches Sparen über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherungen Schwankungen langfristig ausgeglichen: Bei hohen Kursen werden weniger Fondsanteile gekauft, bei niedrigen Kursen mehr Fondsanteile – langfristig kaufen Sie sich damit zu einem günstigen Durchschnittskurs in den Kapitalmarkt ein.
Wenn Vertrag kurz vor Ablauf steht
Steht ihr Vertrag unmittelbar vor Ablauf, kann es ratsam sein, die Entwicklung der Kapitalmärkte zu beobachten und sich ggf. die Fondsanteile in sein Wertpapierdepot übertragen zu lassen, im Depot behält und wartet bis sich die Kapitalmärkte wiederholen. Diese Möglichkeit bieten wir bei unserem Produkt „Swiss Life Temperament“ an.
Covid und Arbeitskraftabsicherung (Fragen, die Ihr Kunde stellen könnte)
Was ist Corona eigentlich?
Das „eine“ Coronavirus gibt es nicht. Stattdessen handelt es sich um eine Virusfamilie, die sehr unterschiedliche Symptome und Krankheiten auslösen kann. Die derzeitig grassierende Corona-Pandemie wurde durch den neuartigen Krankheitserreger SARS CoV 2 ausgelöst. Als Covid-19 wird die Infektionskrankheit bezeichnet, die durch das Coronavirus SARS CoV 2 ausgelöst wird.
Ich habe eine BU-Versicherung – ist eine Covid-19-Infektionskrankheit vom Versicherungsschutz umfasst?
Es besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz.
Besteht für etwaige gesundheitliche Folgen durch eine Impfung Versicherungsschutz?
SwissLife hat keinen Ausschluss für Impfschäden. Wenn durch eine Impfung eine körperliche Beeinträchtigung auftritt, die den versicherten BU-Grad erreicht, dann werden wir in diesen Fällen auch bedingungsgemäß leisten
Ich habe einen bestehenden Vertrag und muss demnächst in ein Risikogebiet reisen. Habe ich hierfür Versicherungsschutz?
Ja, es besteht weltweit Versicherungsschutz, auch wenn Sie sich mit Corona infizieren sollten.
Ist der Versicherungsschutz aufgrund der zwischenzeitlich anerkannten Pandemie in Gefahr?
Nein, es besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz.
Besteht für etwaige gesundheitliche Folgen durch eine Impfung Versicherungsschutz?
Swiss Life hat keinen Ausschluss für Impfschäden. Wenn durch eine Impfung eine körperliche Beeinträchtigung auftritt, die den versicherten BU-Grad erreicht, dann werden wir in diesen Fällen auch bedingungsgemäß leisten
Ich habe bereits einen Antrag gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Danach wurde bei mir eine Infektion mit SARS CoV 2 ärztlich festgestellt – muss ich dies nachmelden?
Nein, eine Nachmeldepflicht nach Stellung des Antrags aufgetretener Erkrankungen besteht nicht.
Dies gilt auch für etwaige vom Gesundheitsamt verhängte Quarantänemaßnahmen.
Ich bin ärztlich diagnostiziert an Covid-19 erkrankt und werde stationär behandelt bzw. befinde mich in häuslicher Quarantäne. Bin ich versicherbar?
Bis zur vollständigen Genesung kann kein Versicherungsschutz angeboten werden, dies gilt auch unabhängig von der Schwere des Krankheitsverlaufs. Einen Antrag werden wir zurückstellen. Ist die Erkrankung vollständig ausgeheilt, kann wieder ein Antrag gestellt werden.
Ich habe für Covid-19 einschlägige Symptome, war aber nicht beim Arzt. Muss ich entsprechende Beschwerden im Antrag angeben und bin ich versicherbar?Einschlägige Symptome (siehe auch FAQs bei https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html) sind (Frage Nr. C 10 des BU-Antrags) anzugeben (Frage nach Beschwerden/Gesundheitsstörungen ohne Arztbesuch in den letzten 12 Monaten).
Bis zur vollständigen Genesung kann kein Versicherungsschutz angeboten werden, einen Antrag werde wir zurückstellen.
Ist die Erkrankung vollständig ausgeheilt, kann wieder ein Antrag gestellt werden.
Ich befinde mich aufgrund eines Infektionsverdachts aktuell in behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne, ein Test wurde aber noch nicht durchgeführt. Bin ich versicherbar?
Nein, der Antrag wird zunächst zurückgestellt. Nach Aufhebung der Quarantänemaßnahmen kann wieder ein Antrag gestellt werden.
Ist nach vollständiger Genesung eine Erschwerung zu erwarten?
Nein, die Erkrankung heilt wie alle anderen viralen Infekte in der Regel folgenlos aus. Grundsätzlich ist deshalb bei einer folgenlosen Ausheilung von einer Normalannahme auszugehen (natürlich stets in Abhängigkeit von den sonstigen gesundheitlichen Verhältnissen des Antragstellers).
Ich muss die Frage Antragsformular zu Auslandsaufenthalten positiv beantworten (Frage Nr. VIII A 2 bei BU, Frage Nr. VII A2 bei GF des Antrags), da ich einen Auslandsaufenthalt plane. Der geplante Aufenthaltsort wird dabei gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts als Covid-19-Risikogebiet klassifiziert. Bin ich versicherbar?
Nein, der Antrag wird zunächst zurückgestellt.
Gelten für geimpfte Antragsteller andere Annahmerichtlinien als für nicht geimpfte Antragsteller?
Nein, eine Impfung hat keine Auswirkung auf den beantragten Versicherungsschutz.
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