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Hinterbliebene - bestehende Versorgungsansprüche
- Ansprüche können folgenden Quellen entstammen:
- Gesetzliche VersorgungAn erster Stelle ist natürlich die gesetzliche Rentenversicherung zu nennen. Die Höhe der Witwen- und Waisenrente lässt sich mit einer Rentenberechnung oder durch eine Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger (ehem. BfA oder LVA) in Erfahrung bringen.
Einen ersten Überblick über den aktuellen Leistungsumfang bietet unser
Berechnungsbeispiel zur Hinterbliebenenversorgung.
Tipp: Beachten Sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente und die zeitlichen Befristungen der Rentenansprüche.
Weitere Ansprüche können sich ergeben aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, einer beamtenrechtlichen Versorgung und aus der Mitgliedschaft bei einem berufsständischen Versorgungswerk. Auskünfte über die Höhe der Ansprüche und den Personenkreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können beim jeweiligen Versorgungsträger erfragt werden. - Betriebliche VersorgungAnsprüche auf betriebliche Versorgung sollten grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits unverfallbar sind. Die Höhe der bestehenden Ansprüche kann der Versorgungszusage entnommen werden oder beim Versorgungsträger (zum Beispiel U-Kasse) erfragt werden.
Tipp: Beachten Sie auch unverfallbare Versorgungsansprüche gegenüber früheren Arbeitgebern. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch, wer aus der betrieblichen Versorgung überhaupt anspruchsberechtigt ist und ob die Leistung als Rente, ggf. zeitlich befristet, oder Todesfallsumme erbracht wird. - Private VorsorgeAls Erstes sollte der Fokus auf versicherte Todesfallleistungen (Kapital- oder Renten- leistungen) aus Versicherungsverträgen gerichtet werden. Prüfen Sie in jedem Fall, bis zu welchem Endalter Versicherungsschutz besteht und ob das Bezugsrecht bedarfsgerecht gestaltet ist.
Auch langfristige Kapitalanlagen – die möglicherweise der eigenen Altersvorsorge dienen sollten – können berücksichtigt werden.
Tipp: Bei Wertpapieren (Aktien, Investmentfonds etc.) sollte gegenüber dem aktuellen Wert ein angemessener Abschlag für mögliche Kursschwankungen vorgenommen werden.
Auch Mieteinnahmen aus schuldenfreiem Immobilienbesitz können für die Hinterbliebenenabsicherung eine wichtige Rolle spielen. Unerheblich ist dabei, ob die Immobilie erst durch eine Versicherungsleistung schuldenfrei wird.
Tipp: Klären Sie für die beiden letztgenannten Kategorien
- welcher Anteil steht welchem Hinterbliebenen tatsächlich zur Verfügung? bzw.
- wie hoch ist der Anteil, der anderen Erben/Nachlassempfängern gewährt wird? und
- ist der Anteil ggf. noch um Erbschaftssteuer zu kürzen?
- Weiter zu: angestrebtes Versorgungsziel
- Stand: 30.01.2009

