Provisionsregelung für die Vermittlung von Aufträgen an SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH
Für die Vermittlung von Aufträgen zur Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten oder anderen angebotenen Dienstleistungen zahlt die SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH (SLPM) an den Vermittler eine Provision zur Abgeltung seiner Tätigkeit.
Der Anspruch auf Provision setzt die Annahme des Auftrags voraus. Er entsteht frühestens mit der Annahme des Auftrags.
Die Provision wird ratierlich nach Zahlungseingang des Honorars bei SLPM fällig. Der Vermittler trägt alle Abgaben und Steuern selbst.
Bei Herabsetzung des Auftragsvolumens innerhalb von drei Jahren wird die Provision neu berechnet. Bereits zuviel ausbezahlte Provision wird mit den weiteren Zahlungen verrechnet.
Verprovisioniert werden Gutachtenaufträge zur Bewertung von Pensions- verpflichtungen nach den in Deutschland und international üblichen Bewertungs- vorschriften. Ebenso werden Gutachten zur Rückstellungsermittlung für Jubiläumszahlungen bzw. Altersteilzeitverpflichtungen sowie sonstige Beratungs- und Dienstleistungsaufträge wie z.B. zur Betreuung von CTA-Modellen oder Rentenverwaltung verprovisioniert. Keine Provision wird für die Vermittlung von Aufträgen zur Rentenverwaltung in Zusammenhang mit einer Liquidations- versicherung oder der Verwaltung der SRA Unterstützungskasse für Kunden e.V. sowie für Zuschläge aufgrund besonderer Aufwände (z.B. Eilt-Zuschlag) bezahlt. Selbiges gilt für Aufträge, bei denen die Schweizerische Rentenanstalt oder ein sonstiger Dritter das Honorar ganz oder teilweise übernimmt. Eine Anpassung der Honorare an die allgemeine Kostenentwicklung wird ebenfalls nicht verprovisioniert.
SLPM behält sich vor, einen ihr angebotenen Auftrag abzulehnen.
Ein Auftrag, der durch die Mitarbeiter von SLPM zustande gekommen ist, wird nicht verprovisioniert. Für Mitarbeiter der Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland, gelten Sonderregeln.
Die Höhe der Provision ermittelt sich wie folgt: Wird SLPM ein laufender Auftrag, der mindestens über drei Jahre vereinbart wird, vermittelt, beträgt die Provision 75 % eines Jahreshonorars excl. USt. Die Provision wird zusammen mit den ersten drei Aufträgen in drei Jahresbeträgen ausbezahlt. Wird SLPM ein einmaliger Auftrag vermittelt, beträgt die Provision 10 % des Auftragshonorars. Erfolgt eine Erhöhung des Auftragsvolumens um mehr als 33 % innerhalb von 10 Jahren, wird eine Erhöhungsprovision nach o.g. Grundsätzen von SLPM bezahlt.
Verzichtet der Vermittler bei laufenden Aufträgen auf die Provision, wird dem Kunden ein Rabatt in Höhe von 20 % des Honorars eingeräumt. Handelt es sich um einmalige Aufträge, wird ein Rabatt in Höhe von 10 % gewährt.
Diese Provisionsregelung gilt rückwirkend ab dem 01.07.2002. Sie ersetzt die bis dahin gültige Provisions- und Bonusregelung.