• Überlebenszeitrenten

  • Die Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung (ÜZR, Tarif 20/25) deckt den zusätzlichen Bedarf an Witwen- und Waisenrente. Zudem ist die Verwendung als Ausbildungsrente denkbar.
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    Versicherungsleistungen
    Bei Tod der versicherten Person während der Dauer der Zusatzversicherung wird neben der Leistung aus der Hauptversicherung eine jährlich vorschüssige Rente fällig.

    Die erste Rente wird zu Beginn des Versicherungsjahres fällig, das dem Todestag der versicherten Person folgt. Die letzte Rente wird zu Beginn des Versicherungsjahres fällig, mit dem vertragsgemäß die Zusatzversicherung endet.

    In der 1. Schicht wird die Waisenrente in monatlichen Raten gezahlt.
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    Versicherungsdauer
    Die Versicherungsdauer darf die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung nicht überschreiten. Das höchstmögliche tarifliche Schlussalter der Zusatzversicherung ist zu berücksichtigen. Wird die Hauptversicherung in eine beitragsfreie umgewandelt, endet die Zusatzversicherung.
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    Beitragszahlung
    Die Beitragszahlung richtet sich nach der Hauptversicherung.
    Die Zusatzversicherung kann nicht gegen Einmalbeitrag oder mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer abgeschlossen werden.
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    Risikoprüfung
    Risikosumme ist die nach diesem Tarif beantragte jährliche Überlebenszeitrente mal 2/3 der Anzahl der Versicherungsjahre.
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    Kapitalabfindung
    Fällig gewordene Rentenansprüche können auf Wunsch mit dem Rentenbarwert abgefunden werden.
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    Überschussbeteiligung

    Vor Eintritt des Leistungsfalls:
    Die sofort einsetzenden Überschüsse werden zur Verrechnung mit den laufenden Beiträgen (Beitragsverrechnung) verwendet. Die Beitragsverrechnung bemisst sich in Prozent des jeweiligen Beitrags.

    Nach Eintritt des Leistungsfalls:
    Laufende Renten aus der Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung erhalten eine jährliche Steigerung in Prozent der Vorjahresrente.

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    Tarifkombinationen
    Der Abschluss dieser Zusatzversicherung ist möglich in Verbindung mit:

    allen Ansparrenten mit Ausnahme von
    • Swiss Life Rürup Plus (Tarif 871)
    • Swiss Life Riester-Rente (Tarif 880)
    • Swiss Life Temperament und Synchro
    allen Haupttarifen der Einzel-Kapitalversicherung mit Ausnahme von
    • Risikoversicherung (Tarif 940/945)
    • Einstiegsplan
    • Stufenmodellen
    Die Zusatzversicherung kann auch nachträglich in schon bestehende Versicherungen eingeschlossen werden. Es gilt dann das entsprechende Eintrittsalter.
  • Besonderheiten bei Kombination mit Tarif 960
    Diese Zusatzversicherung wird bei diesem Tarif  für jede Person einzeln versichert. Die Gesamtsumme aus beiden versicherten Leistungen darf die Höchstversicherungssumme nicht überschreiten.

    Stirbt eine der versicherten Personen, erlischt zusammen mit der Hauptversicherung auch die Zusatzversicherung der überlebenden Person. Sterben beide gleichzeitig, so ist die für beide Personen jeweils versicherte Zusatzleistung fällig.
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    Lebensphasen-ÜZR
    In einem Kapitalvertrag können lebensphasenorientiert bis zu vier Überlebenszeitrenten mit unterschiedlicher Dauer vereinbart werden. Freiwerdende Beitragsteile durch Ablauf der Versicherungsdauer der ÜZR oder anderer Zusatzversicherungen können jeweils ohne erneute Gesundheitsprüfung zur Erhöhung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn

    • das Schlussalter der Hauptversicherung das 65. Lebensjahr nicht übersteigt und
    • die Restlaufzeit mindestens acht Jahre und
    • der wegfallende Bruttobeitragsteil mindestens 100 Euro pro Jahr beträgt und
    • es sich bei den zu erhöhenden Haupttarifen nicht um den Tarif 930/935 handelt.
    Die einzelnen LV-Summenerhöhungen dürfen bis zu 20.000 Euro betragen; alle Erhöhungen zusammen 30.000 Euro aber nicht übersteigen.

    Bei Rentenverträgen kann als Alternative zur Laufzeit der Hauptversicherung eine Überlebenszeitrente mit abweichender Dauer gewählt werden. Für die Erhöhung des Rentenvertrags durch freiwerdende Beitragsteile gelten die o.g. Voraussetzungen. Bei Verträgen ohne Partnerrente (Tarif 810) gibt es keine Summenbegrenzung.

    Bei Rentenverträgen mit Partnerrente (Tarif 800/890) dürfen die Erhöhungen der jährlichen Partnerrente 2.000 Euro; alle Erhöhungen zusammen 3.000 Euro nicht übersteigen.

    Das Verhältnis zwischen der Hauptrente und der Hinterbliebenenrente bleibt bei Anpassungen unverändert.
  • Stand: 24.02.2009
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