• Nachversicherungsgarantie

  • Die BUZ von Swiss Life bietet zwei wichtige Nachversicherungsgarantien:
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    Ereignisbezogene Nachversicherungsgarantie
    Sofern vereinbart, kann eine bestehende und beitragsnpflichtige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und der ggf. in der Hauptversicherung versicherter Todesfallschutz unabhängig voneinander und ohne erneute medizinische Risikoprüfung während der Vertragslaufzeit an veränderte Bedarfssituationen angepasst werden.
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    Zeitpunkt der Anpassung
    • Heirat der versicherten Person
    • Geburt eines Kindes der versicherten Person
    • Adoption eines Kindes durch die versicherte Person
    • Scheidung der versicherten Person
    • Karrieresprung der versicherten Person, wenn dieser zu einer Erhöhung des regelmäßigen jährlichen Bruttoeinkommens von mindestens 10 % führt (z.B. Gehaltserhöhung durch Wechsel des Arbeitgebers oder nach Abschluss einer beruflichen Qualifikation wie Abschluss der Berufsausbildung, Meisterbrief, Studium, Promotion)
    • Reduzierung oder Wegfall der Invaliditätsversorgung der versicherten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge oder einem berufsständischen Versorgungswerk, in dem die versicherte Person auf Grund einer Kammerzugehörigkeit pflichtversichert ist
    • Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen Bereich oder zum Erwerb von selbstgenutztem Immobilieneigentum durch die versicherte Person in Höhe von mindestens 50.000 Euro
    Die Erhöhung des Versicherungsschutzes muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt mindestens eines der genannten Ereignisse schriftlich und unter Beifügung entsprechender Nachweise bei uns geltend gemacht werden. Darüber hinaus darf die restliche Vertragsdauer 20 Jahre nicht unterschreiten und die versicherte Person im Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses nicht berufsunfähig sein.

    Eine Erhöhung der versicherten BUZ-Leistungen ist von einer wirtschaftlichen Risikoprüfung abhängig. Die wirtschaftliche Risikoprüfung orientiert sich dabei an den zum Anpassungszeitpunkt geltenden Richtlinien und dem dann ausgeübten Beruf.
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    Umfang der Anpassung
    Die Erhöhung der versicherten Leistungen ist – im Rahmen der Tarifgrenzen – insgesamt begrenzt auf 100 % der zu Vertragsbeginn versicherten Leistungen. Die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Dynamik-Erhöhungen werden angerechnet. Die Erhöhung muss bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mindestens 100 Euro monatliche Berufsunfähigkeitsrente bzw. beim Todesfallschutz der Hauptversicherung mindestens 5.000 Euro betragen.

    Für die Anpassung gelten die dem Vertrag zu Grunde liegenden Tarife, Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen und der zum Zeitpunkt der Erhöhung ausgeübte Beruf. Für den anzupassenden Vertrag vereinbarte Risikozuschläge oder besondere Vereinbarungen, gelten auch für die aus der Erhöhung resultierenden Vertragsteile.

    Sofern der jährliche Steigerungssatz einer bestehenden Dynamikvereinbarung höher als 5 % ist, wird dieser ab dem ersten auf den Anpassungszeitpunkt folgenden Erhöhungszeitpunkt auf 5 % reduziert. Ab dem Erhöhungszeitpunkt gilt automatisch Dynamik Form B.
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    Beantragung und Kosten
    • Beim Abschluss sind die Tarifgrenzen auf den beantragten Tarif zu berücksichtigen, da diese durch die Optionsausübung nicht überschritten werden können.
    • Im gedruckten Antrag gibt es ein Extra-Feld, sofern eine ärtzliche Untersuchung erforderlich ist.
    • Die Risikosumme verdoppelt sich, da die beantragte Risikosumme zuzüglich der Risikosumme aus der maximalen Optionsausübung herangezogen wird.
    • Für die Vereinbarung der Nachversicherungsgarantie werden keine gesonderten Kosten berechnet.
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    Zusätzliche Nachversicherungsgarantie für den Fall einer Überschuss-Senkung
    Die Bonusrente stellt eine zusätzliche Versicherungsleistung dar und ist auch ohne explizite Beantragung mit einer Nachversicherungsgarantie ausgestattet. Sinkt infolge einer erforderlichen Absenkung der Überschüsse die Bonusrente, kann der entfallende Teil der Bonusrente vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung beitragspflichtig nachversichert werden.
  • Stand: 09.08.2011
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