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Zielgruppen
- Eine private Absicherung bei BU ist unerlässlich, da die GRV lediglich eine Grundversorgung sichert. Fehlt der gesetzliche oder berufsständische Schutz, ist die private BU-Rente das tragende Fundament der Absicherung. Denn nur so können die finanziellen Verluste bei eintretender BU aufgefangen werden. Sichern Sie den Lebensstandard Ihrer Kunden daher mit der BU von Swiss Life. Denn so individuell Ihre Kunden sind, so flexibel ist unser BU-Schutz; sie lässt sich genau auf die Wünsche der unterschiedlichsten Kunden abstimmen:
- BerufseinsteigerFür pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der GRV innerhalb der ersten fünf Jahre des Erwerbslebens nur ausnahmsweise Anspruch auf EMI-Rente. Selbst wenn die Wartezeit erfüllt ist, reicht wegen des zunächst relativ niedrigen Einkommens der Anspruch meist nicht für einen angemessenen Lebensstandard aus.
Die Anwartschaft auf die volle EMI-Rente aus der GRV beträgt bei Berufseinsteigern im Normalfall rund 750 Euro; gleiches gilt bei Späteinsteigern nach Abschluss eines Studiums.
TIPP: Teilen Sie die private BU-Vorsorge in eine langfristige Basisrente, die in Ergänzung der zu erwartenden EMI-Rente vereinbart wird, und in eine temporäre BU-Rente bis zur Erfüllung der Wartezeit der gesetzlichen EMI-Rente ersetzt. Das Swiss Life Lebensphasenkonzept macht's möglich. - Besserverdienende AngestellteBeiträge zur GRV werden lediglich für Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Das über der BBG liegende Arbeitsentgelt ist nicht mehr mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Je weiter das Einkommen darüber liegt, umso unzureichender ist der Anspruch im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die GRV-Rente reicht deshalb bei dieser Personengruppe nur für eine Grundversorgung (meist unter 1.200 Euro bei voller EMI).
TIPP: Eine individuelle Versorgungsanalyse für solche Kunden kann die mittel- und langfristige Bedarfsentwicklung aufzeigen, z.B. wann eine Darlehensverpflichtung endet, Kinder finanziell unabhängig sind. Auch hier empfehlen wir unser Lebensphasenkonzept. - UnternehmerSelbstständige benötigen umfassenden BU-Schutz. Die meisten Unternehmer sind in der GRV versicherungsfrei und zahlen allenfalls freiwillige Beiträge in die GRV, um ihre Anwartschaften bei Berufsunfähigkeit aufgrund der 84er-Regelung aufrechtzuerhalten.
Wer vor 1984 sechzig Monate mit Beiträgen belegt hat, kann seinen Schutz nur erhalten, wenn ab dem 1.1.1984 bis zum Versicherungsfall jeder Monat z.B. mit freiwilligen Beiträgen belegt ist. Jüngere Selbstständige können diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen, weil sie an der Hürde „60 Beiträge vor 1984“ scheitern. Wer seine GRV-Ansprüche bei BU aufrechterhalten kann, sollte berücksichtigen, dass durch die Rentenreform 2000 mindestens 25 Prozent der BU-Rente gekappt wurde.
TIPP: Mit regelmäßigen Vorsorgechecks (Soll-Ist-Vergleiche) werden reformbedingte Lücken aufgezeigt. Es bieten sich mehrere Wege an, diese Lücken zu schließen: Erhöhung durch einen Zusatzbaustein, Ausüben von versicherten Optionen und verstärktes Wahrnehmen der Dynamik - HandwerkerDie in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker sind generell pflichtversichert. Haben sie allerdings für 216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (inklusive Lehre, Bundeswehr, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbstständig sind) befreien lassen (also rund 18 Jahre nach Berufseintritt). Der Antrag ist an die zuständige Landesversicherungsanstalt zu richten.
TIPP: In den meisten Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge entrichtet. Daraus resultiert im Normalfall eine EMI-Rente (voll) von rund 800 Euro, bei BU (sofern vor dem 2.1.1961 geboren) von rund 400 Euro, was jedoch kaum für eine angemessene Absicherung ausreichen wird. Der Gewinn aus handwerklicher Tätigkeit beträgt nicht selten ein Mehrfaches davon. Auch während der Versicherungspflicht ist unsere private BU-Rente die optimale Ergänzung. - Existenzgründer/JungunternehmerGrundsätzlich sind selbstständig Tätige in der GRV versicherungsfrei.
Selbstständige mit einem Auftraggeber (und ohne Beschäftigte) sind zwar versicherungspflichtig, können sich jedoch für die ersten drei Jahre befreien lassen (sofern sie keinen Existenzgründerzuschuss erhalten). Damit besteht die Möglichkeit, die Versorgung ganz individuell zu gestalten und auf den Beruf zuzuschneiden - gerade weil das unternehmerische Risiko hoch ist und viel von der persönlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Die BU-Absicherung ist zentraler Baustein - und das auf Dauer.
Wer sich aus einer Arbeitnehmertätigkeit heraus in die Selbstständigkeit entwickelt, hat zwar noch für längstens zwei Jahre Anspruch bei Erwerbsminderung aus der GRV. Es ist kein hochwertiger Schutz gegeben, da eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarkts erfolgt. Auf den konkret ausgeübten Beruf wird keine Rücksicht genommen.
TIPP: Hochwertiger Versicherungsschutz ist von der ersten Stunde an wichtig. Mit der Nachveresicherungsgarantie und der Dynamik wächst der Versicherungsschutz in der Aufbauphase mit dem Unternehmenserfolg mit und das ohne erneute Gesundheitsprüfung. - FreiberuflerAngehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks (z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte). Da die Satzungen nicht immer bundeseinheitlich geregelt sind, lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen.
Im Gegensatz zur GRV ist keine fünfjährige Wartezeit abzuleisten; die Leistungen sind jedoch stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Soziale Aspekte haben nicht das Gewicht wie in der GRV (z.B. keine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Leistungen werden bisweilen nur gewährt, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt wird (Grad der Berufsunfähigkeit geht gegen 100 Prozent) und die Praxis/Kanzlei etc. aufgegeben wird.
TIPP: Tendenziell eröffnet sich diesen freiberuflich Tätigen satzungsgemäß eine etwas höhere Anwartschaft bei vollständiger Berufsunfähigkeit als bei voller Erwerbsminderung in der GRV. Auch bei Freiberuflern darf nicht verkannt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze zur Begrenzung der Ansprüche führt. Hohe Einkommen sind keinesfalls voll abgesichert. Zu deren Absicherung ist unsere private BU-Rente die optimale Ergänzung. - BeamteBeamte besitzen ihr eigenes Versorgungsgesetz, welches nicht ohne Lücken ist. Für sie gilt ebenso eine fünfjährige Wartezeit.
Wegen der unvergleichlich hohen Absicherung werden Beamte oftmals beneidet. Der Höchststand an Versorgungsansprüchen beträgt durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 71,75 Prozent.
Dieser Höchststand wird nach vierzig Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit erreicht. Daher kann die private BU-Absicherung teilweise vor dem sechzigsten Lebensjahr enden (Versicherungsdauer).
TIPP: Im Allgemeinen ergibt sich eine BU-Versorgungslücke von etwa 500 Euro monatlich. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass Ruhegehälter voll wie Arbeitslohn zu versteuern sind. Zur Absicherung des Lebensstandards ist die individuelle BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung. - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF)Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der GRV versicherungspflichtig. Deren Versorgungssituation ist mit der von Arbeitnehmern vergleichbar.
Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei. Leistungsansprüche bei Berufsunfähigkeit – evtl. aus einer früheren Pflichtversicherung – sind selten gegeben und dann nur in geringer Höhe. Deshalb kommt hier die Ersatzfunktion der privaten BUZ voll zum Tragen.
TIPP: Wegen der individuellen dienstvertraglichen Regelungen ist bei GGF ein persönlicher Zuschnitt der Vorsorge besonders wichtig (Direktversicherung, Rückdeckung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung). Neben arbeitsrechtlichen Faktoren nehmen steuerrechtliche Fragen einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Versorgung. Swiss Life ist hierbei ein äußerst kompetenter Partner.
- Stand: 25.01.2012

