• Rentenbesteuerung

  • Wie andere Leibrenten unterliegen auch Renten wegen Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsminderung (EM) der Einkommensteuer.
  • Hinsichtlich der Höhe der Besteuerung spielen neben individuellen Merkmalen auch die Zuordnung zur 1., 2. oder 3. Schicht eine Rolle. In der 1. Schicht werden sie wie Altersrenten behandelt. In der 3. Schicht unterliegen die Renten nur in Höhe des Ertragsanteils der Einkommensteuer.
  • Wie hoch ist die Besteuerung in der 3. Schicht?
    BU- und EM-Renten sind so genannte abgekürzte Leibrenten. Sie sind zum einen vom Leben des Versicherten abhängig und zum anderen in der Laufzeit beschränkt (Ende der BU-/EM-Rente in der Regel spätestens mit Ablauf der Hauptversicherung). Der Ertragsanteil für die Renten ergibt sich aus § 55 EStDV.
  • Der Ertragsanteil der BU- bzw. EM-Rente
  • Seit dem 1. Januar 2005 gelten durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) reduzierte Ertragsanteile. Diese kommen auch für bereits laufende Rentenleistungen zur Anwendung. Zum Vergleich: Bei einer Beschränkung der Laufzeit auf 10 Jahre beträgt der Ertragsanteil nur noch 12 Prozent (statt 19 Prozent).
  • Geringe Besteuerung bei keinen weiteren Einkünften
    Sollte der Versicherte zur Rente keine weiteren Einkünfte mehr beziehen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen über den Freibeträgen von 801/1.602 Euro), dann dürften die BU- bzw. EM-Renten kaum bzw. nur in geringem Umfang der Besteuerung unterliegen.
  • Beispiel einer Rentenbesteuerung
    Frau, ledig, erhält eine Rente von jährlich 24.000 Euro, bei Beginn der Rentenzahlung 35 Jahre alt, Laufzeit der Rente laut Versicherungsvertrag bis zum 65. Lebensjahr, also noch maximal 30 Jahre. Außer Zinsen in Höhe von 600 Euro keine weiteren Einkünfte.
  • Beispiel einer Besteuerung in der 3. Schicht
  • Im Regelfall sind die Sonderausgaben (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) höher als der Pauschbetrag, sodass auch bei höheren Einkünften noch keine Einkommensteuer zu entrichten ist.
  • Stand: 25.01.2012
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