• Verweisungsverzicht bei Berufsgruppe 1-3

  • Bei den meisten Berufen verzichten wir auf die abstrakte Verweisung. Dies gilt für die Berufsgruppen 1-3 uneingeschränkt. Es ist lediglich eine konkrete Verweisung möglich.

    Eine Sonderregelung gilt für die Berufsgruppe 4. Eine Reihe von Berufen erhalten ebenfalls den Verweisungsverzicht.  Diese Berufsgruppe beinhaltet jedoch auch Anlerntätigkeiten und Berufe, die auch ohne Ausbildungsberuf ergriffen werden können, sowie berufliche Tätigkeiten mit ausgeprägeter Spezialisierung. Der Verweisungsverzicht ist hier wie folgt geregelt:
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    Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer allgemein medizinisch anerkannten Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisung).
  • Hat die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet, gelten die Bedingungen für die BUZ ohne Einschränkung.
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    Im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die Frage wichtig, inwieweit die versicherte Person außerstande ist, noch andere Tätigkeiten auszuüben, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. Hier können auch früher ausgeübte Berufe berücksichtigt werden.

    Die Frage nach Ausbildung und Erfahrung ist anhand leicht feststellbarer Kriterien zu beantworten wie Schulausbildung, Studium, berufliche Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeiten, berufsbezogene Fortbildung etc., wobei Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse auf einen entsprechenden Erfahrungsstand
    schließen lassen.
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    Von ganz wesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Berücksichtigung der bisherigen Lebensstellung, die sich aus mehreren Komponenten ergibt. Der Einkommensbereich und der dadurch bestimmte Lebensstandard ist nur ein Indiz für die Lebensstellung. Zu würdigen ist z.B. auch die allgemeine gesellschaftliche Wertschätzung des bisherigen Berufs und dessen soziales Ansehen.

    Die Ausübung einer anderen Tätigkeit ist nach der gängigen Rechtsprechung zumutbar, wenn die Vergleichstätigkeit "keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt". Da wir uns bei der Beurteilung bedingungsgemäß auf "Ausbildung und Erfahrung" stützen, stellen wir auf die berufliche Situation ab. Ein Grundsatz, der naturgemäß bei Berufen, die eine hochspezialisierte Ausbildung voraussetzen, ganz besondere Bedeutung erlangt, z.B. bei Cockpitpersonal, Fluglotsen.
  • Stand: 09.08.2011
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