• Nachversicherungsgarantie

  • Die BU von Swiss Life bietet zwei wichtige Nachversicherungsgarantien:
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    Ereignisbezogene Nachversicherungsgarantie
    Eine bestehende und beitragspflichtige Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherung und der ggf. in der Hauptversicherung versicherter Todesfallschutz kann unabhängig voneinander und ohne erneute medizinische Risikoprüfung während der Vertragslaufzeit an veränderte Bedarfssituationen angepasst werden.

    Bei der obligatorischen NVG erfolgt eine Erhöhung der monatlichen BU-Rente bis auf 2.500 Euro; bei der fakulatitven NVG erfolgt eine Erhöhung der monatlichen BU-Rente bis auf 4.000 Euro (mit großer ärztlicher Untersuchung).
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    Zeitpunkt der Anpassung
    • Heirat der versicherten Person
    • Geburt eines Kindes der versicherten Person
    • Adoption eines Kindes durch die versicherte Person
    • Scheidung der versicherten Person
    • Karrieresprung der versicherten Person, wenn dieser zu einer Erhöhung des regelmäßigen jährlichen Bruttoeinkommens von mindestens 10 % führt (z.B. Gehaltserhöhung durch Wechsel des Arbeitgebers oder nach Abschluss einer beruflichen Qualifikation wie Abschluss der Berufsausbildung, Meisterbrief, Studium, Promotion)
    • Reduzierung oder Wegfall der Invaliditätsversorgung der versicherten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge oder einem berufsständischen Versorgungswerk, in dem die versicherte Person auf Grund einer Kammerzugehörigkeit pflichtversichert ist
    • Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen Bereich oder zum Erwerb von selbstgenutztem Immobilieneigentum durch die versicherte Person in Höhe von mindestens 50.000 Euro
    Die Erhöhung des Versicherungsschutzes muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt mindestens eines der genannten Ereignisse schriftlich und unter Beifügung entsprechender Nachweise bei uns geltend gemacht werden. Darüber hinaus darf die restliche Versicherungsdauer 20 Jahre nicht unterschreiten und die versicherte Person im Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses nicht berufsunfähig sein.

    Eine Erhöhung der versicherten BU-Leistungen ist von einer wirtschaftlichen Risikoprüfung abhängig. Die wirtschaftliche Risikoprüfung orientiert sich dabei an den zum Anpassungszeitpunkt geltenden Richtlinien und dem zum Zeitpunkt der Erhöhung ausgeübten Beruf.
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    Umfang der Anpassung
    Die Erhöhung der versicherten Leistungen ist – im Rahmen der Tarifgrenzen – insgesamt begrenzt auf 100 % der zu Vertragsbeginn versicherten Leistungen, insgesamt jedoch maximal bis auf 2.500 Euro monatlichen BU-Rente (alle BU-Renten zusammen genommen und nach der Erhöhung (obligatorische NVG). Bei der fakulatitven NVG beträgt die Obergrenze 4.000 Euro.

    Die Erhöhung muss mindestens 100 Euro monatliche Berufsunfähigkeitsrente bzw. beim Todesfallschutz der Hauptversicherung mindestens 5.000 Euro betragen.

    Für die Anpassung gelten die dem Vertrag zu Grunde liegenden Tarife, Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen und der zum Zeitpunkt der Erhöhung ausgeübte Beruf. Für den anzupassenden Vertrag vereinbarte Risikozuschläge oder besondere Vereinbarungen, gelten auch für die aus der Erhöhung resultierenden Vertragsteile.

    Sofern der jährliche Steigerungssatz einer bestehenden Dynamikvereinbarung höher als 5 % ist, wird dieser ab dem ersten auf den Anpassungszeitpunkt folgenden Erhöhungszeitpunkt auf 5 % reduziert. Ab dem Erhöhungszeitpunkt gilt automatisch Dynamik Form B.
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    Beantragung und Kosten
    • Beim Abschluss sind die Tarifgrenzen des beantragten Tarifs zu berücksichtigen, da diese durch die Optionsausübung nicht überschritten werden können.
    • Die Beantragung erfolgt automatisch, sofern keine tariflichen Grenzen oder Untersuchungsgrenzen überschritten sind. Eine Nachversicherungsgarantie mit Ärztlichem Zeugnis muss explizit beantragt werden.
    • wegen der absoluten Obergrenze verdoppeln sich die Risikosumme nicht mehr (im Gegensatz zur NVG bis 07.2011).
    • Für die Vereinbarung der Nachversicherungsgarantie werden keine gesonderten Kosten berechnet.
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    Zusätzliche Nachversicherungsgarantie für den Fall einer Überschuss-Senkung
    Die Bonusrente stellt eine zusätzliche Versicherungsleistung dar und ist auch ohne explizite Beantragung mit einer Nachversicherungsgarantie ausgestattet. Sinkt infolge einer erforderlichen Absenkung der Überschüsse die Bonusrente, kann der entfallende Teil der Bonusrente vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung beitragspflichtig nachversichert werden.
  • Stand: 01.08.2011
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