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Todesfall-Leistung
- Bei Ableben wird die versicherte Todesfallsumme ausgezahlt. Die Höhe der anfänglichen Todesfall-Leistung, der Grundbetrag, kann stufenlos zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der Erlebensfallsumme gewählt werden.
- Mit der flexiblen Todesfall-Leistung kann die Höhe des Hinterbliebenenschutzes auf die persönliche Situation Ihrer Kunden abgestimmt werden. Mit dem gewählten Prozentsatz wird gleichzeitig festgelegt, wie lange diese Todesfallsumme im Verhältnis zur gesamten Aufschubdauer unverändert bleibt. Danach steigt die Todesfallsumme gleichmäßig an, bis sie im letzten Jahr der Aufschubdauer die Höhe der Erlebensfallsumme erreicht.
Die jährliche Steigerung errechnet sich folgendermaßen: Die Differenz, die sich aus der Erlebensfall- und der Anfangstodesfall-Leistung ergibt, wird durch die Dauer der Steigerungsphase dividiert. 
- Für Verträge ab 2005 gilt:
Damit ein Vertrag als Versicherungsvertrag gilt, muss versicherungsrechtlich ein biometrisches Risiko abgedeckt sein. Dies kann das Risiko des Todes und/oder auch der Langlebigkeit sein. Aus steuerlichen Gründen ist kein Mindest-Todesfallschutz mehr notwendig.
Für Verträge vor 2005 gilt:
Sofern die Sparanteilszinsen steuerfrei bleiben sollen, ist der steuerliche Mindest-Todesfallschutz zu beachten. Er beträgt mindestens 60 Prozent der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Beiträge (ohne BUZ-Beitrag). Je nach Laufzeit und Höhe der Versicherungssumme ist eine Mindest-Todesfallschutz von 40 Prozent der Erlebensfallsumme und mehr notwendig.
- Stand: 09.08.2011

