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Rente mit Beitragsrückgewähr u. flexiblem Rentenbeginn (T 810)
- Eine lebenslange Altersrente mit Rentengarantiezeit und die Rückzahlung der Beiträge im Todesfall vor Rentenbeginn sind bei der Ansparrente selbstverständlich. Als weitere Leistung gibt es bei der Kapitalabfindung und beim Rentenbeginn flexible Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre Kunden:

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- VersicherungsleistungenLebenslange AltersrenteMit dem vereinbarten Leistungsbeginn nach einer Ansparzeit setzen lebenslange vorschüssige Rentenzahlungen ein. Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt.
Bei Ableben der versicherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit werden die Rentenzahlungen bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben fortgesetzt.
Bei Tod nach Ablauf der Rentengarantiezeit endet der Vertrag. - Rückgewähr der Beiträge und des Bonus im TodesfallBei Ableben der versicherten Person während der Ansparzeit werden die entrichteten Tarifbeiträge zurückgezahlt. Hinzu kommt – sofern das Bonussystem mit 100% Rückgewähr vereinbart ist – der aufgelaufene Bonus. Er entspricht dem Barwert der erreichten Rente aus dem Bonus.
Die Leistungen gehen an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben. Für Zusatzversicherungen können keine Beiträge erstattet werden. - Kapitalabfindung vor RentenbeginnMit Ablauf der Ansparzeit ist eine Kapitalabfindung anstatt der Rentenleistung möglich. Sie beinhaltet sowohl den Barwert der garantierten Rente als auch den Barwert der Rente aus dem Bonus, sofern das Überschuss-System Bonus vereinbart war.
Für Abschlüsse vor 2005 gilt: Bei der steuerlichen Aufschubdauer von zwölf Jahren ist die Abfindung frühestens fünf Monate vor Rentenbeginn zu beantragen, bei längerer Aufschubdauer frühestens nach Ablauf von 12 Jahren. - Abfindung nach RentenbeginnNach Beginn des Rentenbezugs können die Renten für die Rentengarantiezeit mit dem Rentenbarwert abgefunden werden. Die Abfindung beinhaltet sowohl den Barwert der garantierten Rente als auch den Barwert der Rente aus dem Bonus (sofern das Bonussystem vereinbart ist), jeweils für die restliche Garantiezeit. Erlebt die versicherte Person den Ablauf der Rentengarantiezeit, setzt die lebenslange Rentenzahlung wieder ein.
- Flexibler Rentenbeginn mit der AbrufrenteDie Abrufrente kann bei Verträgen mit einem Schlussalter zwischen sechzig und 85 Jahren beantragt werden: Während einer Abrufphase zwischen fünf und zehn Jahren (der Beginn der Abrufphase darf nicht vor dem 55. Lebensjahr und das Ende nicht nach dem 85. Lebensjahr liegen) kann die Rente bzw. die Kapitalabfindung jeweils zum Beginn eines Versicherungsjahres abgerufen werden.
Der Beginn der Abrufphase ist bei Vertragsabschluss festzulegen. Während der Abrufphase können die Beiträge weiter entrichtet werden. In diesem Fall darf die Abrufphase höchstens die Hälfte der gesamten Ansparzeit ausmachen.
Beispiel: Eine Anspardauer von z.B. acht Jahren bis zum Beginn der Abrufphase bedingt eine Abrufphase von maximal acht Jahren (gesamte Ansparzeit = 16 Jahre). - Mindestdauer der AbrufphaseFür eine Ansparzeit von weniger als fünf Jahren bis zum Beginn der Abrufphase ist die Mindestdauer der Abrufphase in Höhe von fünf Jahren zu berücksichtigen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Beitragsfreistellung zu Beginn der Abrufphase.
Bei Tod während der Abrufphase wird die Kapitalabfindung zum letzten erlebten Abruftermin zuzüglich der danach für die Hauptversicherung entrichteten Beiträge als Todesfall-Leistung fällig. Hinzu kommt immer der aufgelaufene Bonus (sofern das Bonussystem vereinbart ist).
Der während der Abrufphase entstandene Bonus wird – unabhängig von der Vereinbarung (0 oder 100%) – in jedem Fall ausbezahlt. - Dauer der RentengarantiezeitFür die Rentengarantiezeit ist eine Dauer ab fünf Jahren möglich. Die maximale Rentengarantiezeit der Rente ist vom Rentenbeginnalter abhängig (s. PC-Programm). Bei Vereinbarung der Abrufrente ist das Alter zum Ende der Abrufphase maßgebend.
- ZusatzversicherungenMögliche Zusatzversicherungen sind:
- 10/15 TZV (Todesfall-Zusatzversicherung)
- 20/25 ÜZR (Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung)
- 30/35 BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
- 31/36 EMZ (Swiss Life EMI Plus - Erwerbsminderungs-Zusatzversicherung)
Die Zusatzversicherungen können nur während der Ansparzeit bis zum Rentenbeginn eingeschlossen werden, nicht jedoch bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag.
- Stand: 03.02.2012

