• Rente mit Hinterbliebenenversorgung (T 800/890)

  • Mit der Ansparrente können Ihre Kunden für sich selbst und für Hinterbliebene eine Zusatzversorgung aufbauen und dabei von Versicherungsleistungen profitieren, die sich sehen lassen können:
  •  
    Versicherungsleistungen
    Lebenslange Altersrente (Hauptrente)

    Mit dem vereinbarten Leistungsbeginn setzen nach einer Ansparzeit lebenslange vorschüssige Rentenzahlungen ein. Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die 1. versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt.

    Bei Ableben der 1. versicherten Person innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit werden die Rentenzahlungen bis zum Ablauf dieser Garantiezeit in unveränderter Höhe an die 2. versicherte Person fortgesetzt. Ist der mitversicherte Partner bereits verstorben, erfolgen die Rentenzahlungen an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben.

  •  
    Lebenslange Partnerrente

    Die Partnerrente entspricht einem zu vereinbarenden Prozentsatz zwischen 25% und 80% der Hauptrente (bei Rentenbeginn bis 65 Jahre).
    Bei einem Rentenbeginnalter der 1. versicherten Person von über 65 Jahren vermindert sich die 80%-Grenze um 2%-Punkte für jedes weitere Jahr, um welches die Rente später beginnt. Bei einem Rentenbeginn von beispielsweise 70 Jahren beträgt der max. Partnerübergang 70% (80% - 5 x 2%).

    Die lebenslange Rentenzahlung beginnt nach dem Tod der 1. versicherten Person, frühestens aber nach Ablauf der Rentengarantiezeit der Hauptrente. Bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit erfolgt die Rentenzahlung in Höhe der Hauptrente.

    Das Verhältnis von Tarifrente und Überschussrente bleibt bestehen.

    Bei Tod des Partners nach Ablauf der Rentengarantiezeit endet der Vertrag.

  •  
    Kapitalabfindung vor Rentenbeginn
    Mit Ablauf der Ansparzeit ist eine Kapitalabfindung anstelle der Rentenleistung möglich. Sie beinhaltet sowohl den Barwert der garantierten Rente als auch den Barwert der Rente aus dem Bonus (sofern das Bonussystem vereinbart ist).

    Beachten Sie bitte die steuerlichen Bestimmungen.
  •  
    Abfindung nach Rentenbeginn
    Nach Beginn des Rentenbezugs können die Renten für die Rentengarantiezeit mit dem Rentenbarwert abgefunden werden. Die Abfindung beinhaltet sowohl den Barwert der garantierten Rente als auch den Barwert der Rente aus dem Bonus (sofern das Bonussystem vereinbart ist), jeweils für die restliche Rentengarantiezeit.

    Erlebt die 1. versicherte Person den Ablauf der abgefundenen Rentengarantiezeit, setzt die lebenslange Rentenzahlung wieder ein. Erlebt nur der versicherte Partner den Ablauf der Rentengarantiezeit, setzt zu diesem Zeitpunkt die lebenslange Partnerrente ein.
  •  
    Rentengarantiezeit
    Für die Mindestrentendauer sind Laufzeiten i.d.R. ab fünf Jahre möglich.

    Die maximale Rentengarantiezeit der Hauptrente ist vom Rentenbeginnalter abhängig
    (PC-Programm EVA).
  •  
    Weitere Leistungen beim Tarif 800/890
    Leistungen: Partnerrente bei Tod der 1. versicherten Person vor Rentenbeginn
    Stirbt die 1. versicherte Person vor Rentenbeginn, wird die Rente des versicherten Partners lebenslang, mindestens aber für die Rentengarantiezeit fällig. Die Partnerrente setzt mit dem nächsten Monatsersten ein.

    Stirbt die 2. versicherte Person innerhalb der Rentengarantiezeit, werden die Rentenzahlungen bis zum Ablauf dieses Zeitraums an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben der 1. versicherten Person fortgesetzt; danach endet der Vertrag.
  •  
    Leistungen: Altersrente oder Kapitalabfindung bei Tod der 2. versicherten Person vor Rentenbeginn
    Bei Tod der 2. versicherten Person vor Rentenbeginn bleibt der Beitrag unverändert. Erlebt die 1. versicherte Person den Rentenbeginn, so hat sie Anspruch auf die Altersrente zuzüglich einer Erhöhungsrente und den dazugehörigen Überschußrenten.

    Die Erhöhungsrente stammt aus dem bis zum Ende der Aufschubzeit angesparten Deckungskapital der Partnerrente. Alternativ kann auch die Kapitalabfindung gewählt werden. Zum Zeitpunkt des Ablebens der 2. Person wird keine Rentenleistung fällig.
  •  
    Leistungen: Auszahlung bei Tod der 1. Person gleichzeitig mit oder nach Tod der 2. Person vor Rentenbeginn
    Bei Tod der 1. versicherten Person vor Rentenbeginn wird eine Todesfall-Leistung an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben der 1. versicherten Person ausbezahlt, sofern die 2. versicherte Person bereits verstorben ist. Die Todesfall-Leistung entspricht dem Barwert der Partnerrente, die fällig wäre, wenn die 2. Person noch leben würde.
  •  
    Leistungen: Auszahlung bei Tod der 1. versicherten Person gleichzeitig mit oder nach dem Tod der 2. versicherten Person nach Rentenbeginn
    • während der Rentengarantiezeit wird die Hauptrente bis zum Ende der Rentengarantiezeit an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben der 1. versicherten Person ausgezahlt; danach endet der Vertrag.
    • nach Ablauf der Rentengarantiezeit werden keine weiteren Rentenzahlungen mehr fällig.
  •  
    Zusatzversicherungen
    Es sind folgende Zusatzversicherungen für die 1. versicherte Person möglich:
    • 20/25 ÜZR (Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung)
    • 30/35 BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
    Die Zusatzversicherungen können nur während der Ansparzeit bis zum Rentenbeginn eingeschlossen werden, nicht jedoch bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag.

  • Stand: 24.03.2010
Druckversion beenden