• Versicherungsleistungen

  • Sie suchen eine Lösung mit hohen Renditechancen und überzeugenden Versicherungsleistungen für die staatlich geförderte Altersvorsorge Ihrer Kunden? Die Swiss Life Riester-Rente FRV ist die richtige Antwort.
  •  
    Lebenslange Altersrente
    Nach Ablauf der Aufschubdauer setzen zum vereinbarten Leistungsbeginn lebenslang vorschüssige Rentenzahlungen ein. Ein Kapitalwahlrecht besteht im Rahmen der Kündigung. Die Rentenzahlungen erfolgen, so lange die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt.

    Bei Tod der versicherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit werden die Rentenzahlungen bis zum Ablauf der Garantiezeit an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben fortgesetzt, wobei Leistungen an Nicht-Hinterbliebene i.d.R. förderschädlich sind. Bei Tod nach Ablauf der Rentengarantiezeit endet der Vertrag.
  •  
    Garantierter Rentenfaktor
    Swiss Life spricht - bezogen auf den Garantieteil - eine 100%ige Garantie aus. D.h. Ihr Kunde kann sich auf die daraus entstehende Rente ohne Wenn und Aber verlassen. Auf den Investteil garantieren wir analog zu Swiss Life Temperament 85% des ursprünglich ausgesprochenen Rentenfaktors, selbst wenn sich die Rechnungsgrundlagen verschlechtern. Ändern sich die Rechnungsgrundlagen nicht, bleibt es bei den 100 Prozent; bei einer Verbesserung steigt der Rentenfaktor sogar.
  •  
    Teilkapitalisierung/Rückkauf vor Rentenbeginn
    Ein Rückkauf ist möglich. Bis zu 30 Prozent des bei Rentenbeginn vorhandenen Kapitals darf förderunschädlich ausgezahlt werden. Werden mehr als 30 Prozent kapitalisiert oder der Vertrag zurückgekauft, dann muss die gesamte bereits erhaltene Förderung (Zulage und ggf. Steuerersparnis) zurückgezahlt werden.

    Wird der Rückkauf beantragt, wird das gesamte Kapital (Deckungskapital + Fondsguthaben) abzüglich der zurückzuzahlenden Förderung ausgezahlt.
  •  
    Rentenflexibiliät
    Zusammenfassung von Renten: Bis zu 12 Rentenzahlungen aus einer Swiss Life Riester-Rente FRV können wir zu einer einzigen Rentenzahlung bündeln.

    Beitragsfreistellung: Vor Rentenbeginn kann der Vertrag in einen beitragsfreie Police umgewandelt werden, hierfür braucht keine Mindestrente oder Mindestbeitragssumme erreicht zu werden.
  •  
    Kapitalzahlung im Todesfall
    Bei Tod vor Rentenbeginn wird das bis dahin angesammelte Kapital ausbezahlt (Deckungskapital + Fondsguthaben). Die Leistungen gehen an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben. Gegebenenfalls muss dann die staatliche Förderung zurückbezahlt werden. Das gesamte Kapital kann auch auf einen förderfähigen Vertrag des Ehepartners übertragen werden oder als Hinterbliebenenversorgung geleistet werden. Dann bleibt in der Regel die Förderung erhalten.
  •  
    Entnahme von Beiträgen zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum
    Zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum gemäß § 92a Abs. 1 EStG kann der Swiss Life Riester-Rente FRV ein Betrag von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro entnommen werden. Voraussetzung ist selbstverständlich ein ausreichendes Guthaben im Vertrag. Um die Förderung nicht zu gefährden, sind bei der Rückzahlung die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  •  
    Abfindung nach Rentenbeginn
    Nach Beginn des Rentenbezugs können die Renten für die Rentengarantiezeit mit dem Rentenbarwert abgefunden werden. Die Abfindung beinhaltet den Barwert der garantierten Rente für die restliche Garantiezeit. Allerdings muss in diesem Fall die erhaltene Förderung (Zulage und ggf. Steuerersparnis) zurückgezahlt und dennoch versteuert werden (eine Teilkapitalisierung ist nur zu Rentenbeginn förderunschädlich). Erlebt die versicherte Person den Ablauf der Rentengarantiezeit, setzt die lebenslange Rentenzahlung wieder ein.
  • Stand: 29.10.2010
Druckversion beenden