• Versicherungsleistungen

  • Sie suchen eine profitable Lösung mit überzeugenden Versicherungsleistungen für die staatlich geförderte Altersvorsorge Ihrer Kunden? Die Swiss Life Riester-Rente ist die richtige Antwort.
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    Lebenslange Altersrente
    Nach Ablauf der Aufschubdauer setzen zum vereinbarten Leistungsbeginn lebenslang vorschüssige Rentenzahlungen ein. Ein Kapitalwahlrecht besteht im Rahmen der Kündigung. Die Rentenzahlungen erfolgen, so lange die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt.

    Bei Tod der versicherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit werden die Rentenzahlungen bis zum Ablauf der Garantiezeit an eine bezugsberechtigte Person oder an die Erben fortgesetzt, wobei Leistungen an Dritte förderschädlich sind. Bei Tod nach Ablauf der Rentengarantiezeit endet der Vertrag.
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    Teilkapitalisierung/Rückkauf vor Rentenbeginn
    Ein Rückkauf ist möglich. Bis zu 30 Prozent des bei Rentenbeginn vorhandenen Kapitals darf förderunschädlich ausgezahlt werden. Werden mehr als 30 Prozent kapitalisiert oder der Vertrag zurückgekauft, dann muss die gesamte bereits erhaltene Förderung (Zulage und ggf. Steuerersparnis) zurückgezahlt werden.

    Wird der Rückkauf beantragt, wird das Kapital* ggf. abzüglich der zurückzuzahlenden Förderung ausgezahlt.

    * Kapital = verzinste Beiträge und Zulagen plus Bonus-Deckungskapital abzüglich der Kosten
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    Rentenflexibiliät
    Zusammenfassung von Renten: Bis zu 12 Rentenzahlungen aus einer Swiss Life Riester-Rente können wir zu einer einzigen Rentenzahlung bündeln.

    Beitragsfreistellung: Vor Rentenbeginn kann der Vertrag in eine beitragsfreie Rente umgewandelt werden, hierfür braucht keine Mindestrente erreicht zu werden.
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    Kapitalzahlung im Todesfall
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    Entnahme von Beiträgen zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum gemäß § 92a Abs. 1 EStG
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    Abfindung nach Rentenbeginn
    Nach Beginn des Rentenbezugs können die Renten für die Rentengarantiezeit mit dem Rentenbarwert abgefunden werden. Die Abfindung beinhaltet sowohl den Barwert der garantierten Rente als auch den Barwert der Rente aus dem Bonus, jeweils für die restliche Garantiezeit. Allerdings muss in diesem Fall die erhaltene Förderung (Zulage und ggf. Steuerersparnis) zurückgezahlt werden, soweit die förderunschädliche Teilkapitalisierung überschritten wird. Erlebt die versicherte Person den Ablauf der Rentengarantiezeit, setzt die lebenslange Rentenzahlung wieder ein.
  • Stand: 25.02.2010
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