• Swiss Life Basisplan ("Rürup-Rente")

  • Mit dem Swiss Life Basisplan können Ihre Kunden steuersparend für sich selbst und für Hinterbliebene eine Zusatzversorgung aufbauen und dabei von Versicherungsleistungen profitieren, die sich sehen lassen können:
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    Versicherungsleistungen
    Lebenslange Altersrente (Hauptrente)

    Mit dem vereinbarten Leistungsbeginn setzen nach einer Ansparzeit lebenslange vorschüssige Rentenzahlungen ein. Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die 1. versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt.
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    Lebenslange Hinterbliebenenrente (sofern vereinbart)
    Die Partnerrente entspricht einem zu vereinbarenden Prozentsatz zwischen 25 und 80 Prozent der Hauptrente (bei Rentenbeginn bis 65 Jahre).
    Bei einem Rentenbeginnalter der 1. versicherten Person von über 65 Jahren vermindert sich die 80 Prozent-Grenze um 2 Prozentpunkte für jedes weitere Jahr, um welches die Rente später beginnt. Bei einem Rentenbeginn von beispielsweise 70 Jahren beträgt der maximal mögliche Partnerübergang 70 Prozent (80% - 5 x 2%).

    Die lebenslange Rentenzahlung beginnt nach dem Tod der 1. versicherten Person, egal ob während der Aufschubzeit oder nach Beginn der Altersrente. Erst bei Tod des Ehegatten endet die Hinterbliebenenrente und damit der Vertrag.
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    Abfindung von Renten?
    Grundsätzlich sind Leistungen aus Verträgen der Basisversorgung nicht kapitalisierbar.
    Einzige Ausnahme sind Minirenten, soweit die zu leistende Gesamtrente 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht erreicht (derzeit 25,50 Euro). Dabei sind alle Verträgen der Basisversorgung, die bei einem Versicherungsunternehmen bestehen, zu addieren.
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    Leistungsspektrum in Verbindung mit Hinterbliebenenrente (Tarif 870 + 890)
    Leistungen bei Tod der 1. versicherten Person vor Rentenbeginn
    Stirbt die 1. versicherte Person vor Rentenbeginn, wird die Rente des mitversicherten Ehepartners lebenslang fällig. Die Hinterbliebenenrente setzt mit dem nächsten Monatsersten ein, bestehend aus Tarifrente, Bonusrente und Überschussrente.

    War die 2. versicherte Person bereits verstorben, endet der Vertrag.
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    Leistungen bei Tod der 2. versicherten Person vor Rentenbeginn
    Bei Tod der 2. versicherten Person vor Rentenbeginn bleibt der Beitrag unverändert. Erlebt die 1. versicherte Person den Rentenbeginn, so hat sie Anspruch auf die Altersrente zuzüglich einer Erhöhungsrente und den dazugehörigen Überschußrenten.

    Die Erhöhungsrente stammt aus dem bis zum Ende der Aufschubzeit angesparten Deckungskapital der Hinterbliebenenrente. Zum Zeitpunkt des Ablebens der 2. Person wird keine Rentenleistung fällig.

    War zum Todeszeitpunkt der 2. versicherten Person die 1. versicherte Person bereits verstorben, dann endet die Hinterbliebenenrente.
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    Leistungen bei gleichzeitigem Tod der 1. und 2. Person vor Rentenbeginn
    Bei gleichzeitigem Tod der 1. und 2. versicherten Person vor Rentenbeginn wird keine Leistung fällig. Der Vertrag endet.

    Der Vertrag endet ebenfalls ohne Leistung, wenn die 1. versicherte Person stirbt und die 2. versicherte Person bereits vorher verstorben war.
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    Leistungen bei Tod der 1. versicherten Person nach Rentenbeginn
  • Leistungen bei Tod der 2. versicherten Person nach Rentenbeginn
    Bei Tod der 2. versicherten Person nach Beginn der Altersrente bleibt die Altersrente an die 1. versicherte Person unverändert.
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    Leistungen bei Tod der 2. versicherten Person nach Rentenbeginn
    Bei Tod der 2. versicherten Person nach Beginn der Altersrente bleibt die Altersrente an die 1. versicherte Person unverändert.
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    Leistungen bei gleichzeitigem Tod der 1. und 2. Person nach Rentenbeginn
    Bei gleichzeitigem Tod der 1. und 2. versicherten Person nach Rentenbeginn wird keine Leistung mehr fällig. Der Vertrag endet.
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    Was passiert bei Scheidung?
    Leistungen nach Scheidung
    Nach rechtskräftiger Scheidung vor Rentenbeginn bleibt der Beitrag unverändert. Erlebt die 1. versicherte Person den Rentenbeginn, so hat sie Anspruch auf die Altersrente zuzüglich einer Erhöhungsrente und den dazugehörigen Überschußrenten. Bei Wiederheirat kann u.U. der neue Partner in den Vertrag einbezogen werden.

    Erfolgt die Scheidung nach Rentenbeginn, endet diese Zusatzversicherung
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    Weitere Zusatzversicherungen
    Es sind folgende ergänzende Leistungen für die 1. versicherte Person möglich:
    • 20/25 (Waisenversorgungs-Zusatzversicherung)
    • 30/35 BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
    Diese Zusatzversicherungen können nur während der Ansparzeit bis zum Rentenbeginn eingeschlossen werden (ausgenommen Versicherungen gegen Einmalbeitrag). Waisenrenten können längstens bis zum 25. Lebensjahr des Kindes versichert werden. Der Leistungsanspruch aus einer Waisenversorgung ist an den Anspruch auf Kindergeld geknüpft. Nach dem 18. Lebensjahr wird Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt (einkommensabhängig bei Arbeitslosigkeit und Ausbildung).
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    Beitragsanteil der Zusatzversicherungen
    Mehr als 50 Prozent der Nettoprämie müssen für die Altersversorgung aufgewendet werden, damit die Prämien insgesamt steuerlich absetzbar sind. Der Prämienanteil für Zusatzversicherungen muss folglich weniger als 50% der Gesamtnettoprämie ausmachen. Der Prämienanteil für die Prämienbefreiung bei Berufsunfähigkeit zählt jedoch zur Altersvorsorge.
  • Stand: 24.03.2010
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