• Swiss Life Temperament (fondsgebundene Rentenversicherung)

  • Flexibilität von der Fondsauswahl bis hin zur dynamischen Anpassung: mit der fondsgebundenen Swiss Life Temperament.
  • Die dynamische Versicherung stellt keinen eigenständigen Tarif dar, sondern eine Variante der Vertragsgestaltung.

    Während bei Swiss Life Temperament die Erhöhung der Beiträge einem fest vereinbarten Prozentsatz folgt, kann beim Umfang der Dynamik zwischen Teil- und Volldynamik gewählt werden.
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    Erhöhung der Beiträge
    Die Erhöhung des Beitrags erfolgt um einen festen Prozentsatz, der zwischen 2% und 10% vereinbart werden kann. Diese Erhöhung kann ausschließlich in Verbindung mit Swiss Life Temperament vereinbart werden und ist gleichzeitig die einzig mögliche Dynamikform für Swiss Life Temperament. Der Prozentsatz wird bei Antragstellung festgesetzt.
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    Teil- und Volldynamik
    Mit der Dynamik erzielen Ihre Kunden wachsenden Versicherungsschutz durch jährliche Erhöhung des Beitrags. Und das automatisch und ohne erneuten Antrag und Gesundheitsprüfung.
    • Teildynamik: beschränkt die Erhöhungen auf die Hauptversicherung, wobei jedoch eine mitversicherte Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit immer in die Erhöhung einbezogen wird.
    • Volldynamik: bezieht die mit der Hauptversicherung verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im gleichen Verhältnis in die Erhöhung ein. Der Einschlussgrad ändert sich durch die Dynamik nicht.
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    Verfahren
    Eine Erhöhung des Versicherungsumfangs erfolgt zum Beginn jedes Versicherungsjahres, erstmals ab dem zweiten Versicherungsjahr (frühestens zwei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheins) und letztmals zur letzten Hauptfälligkeit (längsten bis zum vorletzten Jahr der Aufschubzeit).

    Die Erhöhung errechnet sich bei Swiss Life Temperament nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der restlichen Versicherungsdauer und der Beitragszahlungsdauer sowie einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag.

    Altersbegrenzung: Die letzte Erhöhung ist grundsätzlich im Alter 65 möglich.
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    Widerspruchsrecht
    Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn ihr der Versicherungsnehmer bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widerspricht oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlt.
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    Beitragszahlung
    Möglichst nur durch Lastschriftverfahren.
  • Stand: 04.01.2012
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