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Steuerbegünstigung der Beiträge

- Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen entsprechen vom Grundgedanken her den Vorsorgeaufwendungen nach Rechtsstand bis 2004, jedoch ohne die Beitragsaufwendungen für Versicherungsformen der Basisversorgung.
- Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.) gehören Beiträge zu
- Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (im Rahmen der Sozialversicherung ebenso wie als privater Versicherungsvertrag)
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, soweit es sich um keinen Versiche-rungsvertrag handelt, der der Basisversorgung zuzurechnen ist
- Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Risikoversicherungen die nur eine Leistung für den Todesfall vorsehen
- kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen zu 88%, sofern die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, der erste Beitrag vor diesem Termin gezahlt wurde und die Beiträge auch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes als Vorsorgeaufwendungen anerkannt worden wären.
- Steuerpflichtige, die ohne eigene Beiträge Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme der Krankheitskosten haben oder für deren Kranken- versicherungsbeitrag steuerfreie Arbeitgeberanteile (§ 3 Nr. 62 EStG) oder Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 14 EStG) erbracht werden, können maximal 1.500 Euro jährlich geltend machen.
Dies betrifft in erster Linie Beamte, Angestellte und Rentenempfänger (auch von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten).
In allen anderen Fällen (insbesondere bei Selbständigen) können als sonstige Vorsorgeaufwendungen pro Jahr maximal 2.400 Euro geltend gemacht werden. Bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten wird der Höchstbeitrag individuell ermittelt und dann addiert (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F.). 
- Stand: 20.04.2012

