• Besteuerung von Lebensversicherungen

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    Besteuerung von Leibrenten

    Rentenleistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen der 3. Schicht unterliegen mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung. Dies gilt für

    • Leibrenten ohne Garantiezeit (z.B. aus Tarifen 610, 800)
    • Leibrenten mit Rentengarantiezeit = verlängerte Leibrenten (z.B. aus Tarif 600, 650, 810)
    • Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrenten = abgekürzte Leibrenten aus Risikoversicherungen (z.B. aus Tarif 30, 31)
    • Rentenzahlungen, die nach dem Tod im Rahmen der Rentengarantiezeit erfolgen (mit dem bisherigen Ertragsanteil)
    • abgekürzte aufgeschobene Leibrenten, die vor 2005 abgeschlossen wurden
    • abgekürzte Sofortrenten auf Kapitalbasis, die vor 2007 abgeschlossen wurden
    Für abgekürzte Sofortrenten auf Kapitalbasis, die nach 2006 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt: Die Renten sind steuerlich wie Teilauszahlungen zu behandeln und vom Ertrag die Kapitalertragsteuer abzuführen.
  • Seit dem 1. Januar 2005 gelten niedrigere Ertragsanteile. Die Reduzierung der Ertragsanteile ist auf die Reduzierung des Kalkulationszinssatzes von 5,5% auf 3% zurückzuführen. Ebenfalls realitätsnäher sind längere Lebenserwartungen eingerechnet (würde an und für sich zu einem höheren Ertragsanteil führen, wird allerdings vom Zinseffekt überlagert).

    Die neuen Ertragsanteile kommen auch für private Rentenleistungen zur Anwendung, deren Leistungsbeginn bereits vor 2005 war.
  • Ertragsanteile ab 2005 (Tabelle)
    PDFDokument öffnen (576,2 KB / PDF) Stand 22.06.2009 Autor © Swiss Life
  • Beispiel
    Ein Kunde schloss 2001 im Alter von 62 Jahren eine Sofortrente ab. Für die Jahre 2001 bis 2004 betrug der Ertragsanteil 30%. Seit 2005 kommt der neue Ertragsanteil in Höhe von 21% zur Anwendung.
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    Besteuerung von Zeitrenten
    Zeitrenten sind Renten, die unabhängig vom Erleben für eine bestimmte Dauer geleistet werden. Sie unterliegen der vollen Besteuerung (100% des Ertrags gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Das bedeutet, jede Rentenzahlung wird als Teilauszahlung behandelt und daraus durch Abzug der anteiligen Prämie der Ertrag ermittelt. Dies gilt für
    • Rentenzahlungen aus der Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung
    • Leibrenten mit überlangen Rentengarantiezeiten (wenn die vereinbarte Garantiezeit länger ist als die dem Tarif zugrunde gelegte durchschnittliche Lebenserwartung).
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    Besteuerung von Abfindungen von Leibrenten
    Werden Rentenleistungen im Erlebensfall abgefunden (z.B. Renten der restlichen Rentengarantiezeit), dann wird diese Kapitalleistung als Teilauszahlung behandelt. Der darin enthaltene Ertrag ist voll zu versteuern (gilt für Vertragsabschlüsse nach 2004).

    Werden Rentenleistungen im Todesfall abgefunden (z.B. Renten der restlichen Rentengarantiezeit nach Tod der versicherten Person), dann ist diese Leistung einkommensteuerfrei.
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    Besteuerung von Todesfall-Leistungen
    Todesfall-Leistungen aus Verträgen der 3. Schicht in Form von Kapitalzahlungen sind einkommensteuerfrei.

    Rentenleistungen aus der restlichen Rentengarantiezeit sind mit dem für den Verstorbenen maßgeblichen Ertragsanteil steuerpflichtig, es zählt also nicht das Alter des Todesfallbezugsberechtigten oder Erben.

    Bei Altverträgen ist die Todesfall-Leistung ebenfalls einkommensteuerfrei, sofern der Vertrag steuerlich begünstigt ist; andernfalls sind die in der Leistung enthaltenden Erträge steuerpflichtig.
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    Besteuerung von Kapitalleistungen
    Bei nach 2004 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen unterliegt der Ertrag der Einkommensteuer, wenn die Leistung in Form einer Kapitalzahlung (statt als Rente) erbracht wird.

    Sofern der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Auszahlung (gleich ob es sich um einen planmäßigen Ablauf, einen Rückkauf oder eine wie auch immer geartete Auszahlung handelt)
    • das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat und
    • der Abschluss der Versicherung zu diesem Zeitpunkt mindestens 12 Jahre zurückliegt,
    ist der Ertrag nur zur Hälfte der Einkommensteuer zu unterwerfen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der in der Auszahlung enthaltene Ertrag in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.

    Als Ertrag gilt dabei die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Beitragsteile (in der Regel die Beitragssumme der Hauptversicherung).
  • Das Beispiel verdeutlicht, dass die hälftige Besteuerung einen erheblichen Vorteil darstellt. Bei der vollen Besteuerung kommt es nämlich nicht nur zu einer Verdoppelung der auf die Lebensversicherung entfallenden Steuerbelastung, sondern aufgrund von Progressionseffekten zu einer weiteren Erhöhung der Steuerlast. Im Beispiel ist das Verhältnis zwischen hälftiger und voller Besteuerung 1:2,04 !
  • Fazit: Aus steuerlicher Sicht sollten Lebensversicherungen immer auf einen Ablauftermin nach dem 60. Geburtstag des Bezugsberechtigten abgeschlossen werden. Zur Erhöhung der Flexibilität kann jedoch eine Abrufphase oder ein Renditeplan ab dem 55. Lebensjahr vereinbart werden.
  • Stand: 24.03.2010
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