Bei umlagefinanzierten Versorgungskassen (z.B. VBL, ZVK) wird die "vorgelagerte" Besteuerung der Umlagen beibehalten. Das bedeutet:
- Die Pauschalierung nach § 40b EStG bleibt in der bisherigen Form erhalten.
- Versorgungsleistungen unterliegen auch nach 2004 nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer.