• Sonderausgaben

  • Steuerliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug
    So nutzen Sie den maximalen Sonderausgabenabzug bei Ehepaaren und bei Ledigen
  • Wird der geleistete Aufwand und die Zulage als Sonderausgaben abgezogen,
    so kann über die Zulage hinaus eine Steuerminderung bei hohen Spitzensteuersätzen erreicht werden. Dies wird bei der Einkommensteuererklärung mit der Anlage AV beantragt.
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    Sonderausgabenabzug für Ehepaare mit nur einem unmittelbar Zulagenberechtigten
    Bei Ehepaaren mit nur einer unmittelbar zulagenberechtigten Person müssen beide Ehepartner eine Swiss Life Riester-Rente abschließen, um alle Zulagen erhalten zu können; der lediglich mittelbar Zualgenberechtigte benötigt einen eigenen Vertrag, um seine eigene Zulage erhalten zu können.

    Dabei ist zu beachten: Der Mindesttarifbeitrag für die Swiss Life Riester-Rente beträgt 60 Euro im Jahr. Diese 60 Euro dürfen nicht bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags des versicherungspflichtigen Ehepartners berücksichtigt werden. Sie dürfen aber im Rahmen der Höchstgrenze als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der höchstmögliche Sonderausgabenabzug beträgt in dieser Konstellation 1.575 Euro (2007), kommt also nur einmal zum Abzug (nur wenn beide unmittelbar zulageberechtigt, dann der doppelte Betrag).
  • Beispiel
    Ehemann: rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen 30.000 Euro, Mindesteigenbeitrag 900 Euro (inklusive Zulagen)
    Ehefrau: nicht rentenversicherungspflichtig
    Kindergeldberechtigte Kinder: zwei
  • Falls der maximale Sonderausgabenabzug genutzt werden soll, sollten Sie den ermittelten Eigenbeitrag nicht ungeprüft in das Vorschlagsprogramm übertragen. Wegen des notwendigen Mindesttarifbeitrags von 60 Euro muss im Grenzfall über den förderfähigen Höchstbeitrag hinaus gezahlt werden.
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    Fall 1: Ausnutzung des maximalen Sonderausgabenabzugs 2007 bei 30.000 Euro Vorjahreseinkommen
    m Beispiel werden Zulagen nicht berücksichtigt. Es wird nur die Beitragsverteilung aufgezeigt.

    Ehemann: rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen 30.000 Euro, Mindesteigenbeitrag 900 Euro (inklusive Zulagen)
    Ehefrau: nicht rentenversicherungspflichtig, muss 60 Euro Mindesttarifbeitrag aufwenden
    Ziel: Förderfähiger Höchstbetrag soll genutzt werden.
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    Erläuterungen zu Fall 1
    Es ist Ihren Kunden freigestellt, ob und in welchen Vertrag die 605 Euro eingezahlt werden. Soll der Betrag in den Vertrag des Ehemanns fließen, addieren Sie den Eigenbeitrag des Mannes (von EVA vorgegeben) mit diesen 605 Euro und erstellen damit den Vorschlag.
    Sollen die 605 Euro in den Vertrag der Ehefrau investiert werden, erstellen Sie einen Vorschlag über 665 Euro. Achten Sie stets darauf, dass der Mindesteigenbeitrag des Rentenversicherungspflichtigen nicht unterschritten wird.

    Wenn der Mindesteigenbeitrag nahe am Förderhöchstbetrag liegt, kann ein Überschreiten des Förderhöchstbetrags (2007: 1.575 Euro) eintreten, da zwei Verträge abgeschlossen werden müssen, um alle Grundzulagen zu erhalten. Dann wird der über den Förderhöchstbetrag hinausgehende Teil in der Rentenbezugszeit mit dem Ertragsanteil besteuert.

    Bitte beachten Sie, dass für den nicht versicherungspflichtigen Ehegatten immer ein separater Vorschlag mit mindestens 60 Euro p.a. Eigenbeitrag ausgedruckt werden muss.
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    Fall 2: Ausnutzung des maximalen Sonderausgabenabzugs 2007 bei 51.000 Euro Vorjahreseinkommen
    Ehemann: rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen 51.000 Euro, Mindesteigenbeitrag Ehemann 1.530 Euro (inklusive Zulagen)
    Ehefrau: nicht rentenversicherungspflichtig, muss 60 Euro Mindesttarifbeitrag aufwenden
  • Die in die Verträge fließenden Beiträge und Zulagen übersteigen den Förderhöchstbetrag. Die Renten, die aus dem nicht geförderten Beitragsteil von 15 Euro resultieren, werden in der Rentenbezugszeit wie Leistungen aus der 3. Schicht behandelt und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert.
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    Fall 3: Nutzen des Sonderausgabenabzugs bis zur Förderhöchstgrenze
    Ehemann: rentenversicherungspflichtiges Einkommen: 62.400 Euro
    Ehefrau: rentenversicherungspflichtig, kein Einkommen

    Bei unmittelbar berechtigten Ehepaaren können beide Ehegatten bis zum Höchstabzugsbetrag den Sonderausgabenabzug für sich geltend machen.
    Die Förderung lässt sich optimieren, wenn für beide Ehegatten jeweils eine Riester-Rente abgeschlossen wird. Auch wenn die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat (z.B. in der Elternzeit), kann sie über den Sockelbetrag hinaus bis zu 1.575 Euro selbst aufwenden. Insgesamt kann das Ehepaar im Jahr 2007 bis 3.150 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
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    Sonderausgabenabzug für Ledige
    Neben dem Sonderausgabenabzug für Beitrage zur Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gilt für Riesterbeiträge ein separater Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG). Die Beiträge für einen Riestervertrag stehen dadurch nicht in steuerlicher Konkurrenz mit den Beiträgen für andere Vorsorgeformen.

    Ein Lediger kann ab dem Jahr 2008 maximal 2.100 Euro absetzen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro ergibt dieser Sonderausgabenabzug eine Steuerersparnis von 930,51 Euro p.a. (44,31 Prozent ohne Kirchensteuer).
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    Riester-Förderung für Beamte
    Damit Beamte zulageberechtigt sind und überhaupt in den Genuss der Riester-Förderung kommen, müssen sie bei ihrem Dienstherrn eine so genannte "Einwilligungserklärung" abgeben. Versicherungsvermittler finden dieses Formular hier im WebOffice.
  • Stand: 03.02.2012
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