• Besteuerung der Leistungen

  • Besteuerung der Leistungen
    Die Leistungen aus Riesterverträgen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen und somit aus unversteuertem Einkommen resultieren.

    Renten aus nicht geförderten Beiträgen sind nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
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    Rentenleistungen im Inland
    Rentenzahlungen im Inland unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuer.
    Renten aus nicht geförderten Beiträgen sind nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
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    Rentenleistungen ins Ausland
    Liegen der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, fällt die unbeschränkte Steuerpflicht weg. Dies hat zur Folge, dass eine förderschädliche Verwendung eintritt und alle Vorteile zurückzuerstatten sind. Dies kann spätestens mit Rentenbeginn in Raten erfolgen.
    Die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen ins Ausland richtet sich nach den dortigen Steuergesetzen.
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    Kapitalleistungen im Inland
    Die förderunschädliche Teilkapitalisierung bis zu 30 Prozent des bei Rentenbeginn vorhandenen Kapitals unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer. Soweit darin Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen enthalten sind, sind diese Teile wie ein Vertrag der 3. Schicht zu behandeln.

    Die Abfindung von Kleinbetragsrenten (bis 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer.

    Die Übertragung des Vertragsguthabens auf einen anderen eigenen Riestervertrag oder die Einzahlung der Todesfall-Leistung auf einen Vertrag des Ehepartners ist förderunschädlich.
  • Stand: 03.02.2012
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