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Riester-Förderung
- Geben und Nehmen.
- Die durch die Rentenreform 2001 sinkenden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden durch eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge kompensiert. Die staatlich geförderte Rente kann auf freiwilliger Basis von einem sehr großen Kreis der Erwerbstätigen in Deutschland abgeschlossen werden. Jeder Berechtigte sollte diese Chance nutzen!
- Berechtigter PersonenkreisZum Kreis der unmittelbar Riesterberechtigten gehören u.a. alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, wie z.B.
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Bezieher von Arbeitslosengeld I
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung
- Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Vorruhestandsgeld
- selbstständige Künstler, Hebammen, Handwerker, Krankengymnasten, Lehrer usw., solange sie pflichtversichert sind
- Selbstständige mit einem Auftraggeber
- Selbstständige, die einen Existenzgründungszuschuss erhalten, (Ich-AG)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Kindererziehende während der Kindererziehungszeiten
- nicht gewerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- geringfügig Beschäftigte ("Minijober"), die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Beamte
- Richter
- Soldaten
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige (in der Alterssicherung für Landwirte pflichtversichert)
Nicht zum Kreis der unmittelbar Berechtigten gehören- nicht pflichtversicherte unverheiratete Selbstständige
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur GRV nicht aufstocken
- freiwillig in der GRV Versicherte
- ausschließlich in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversicherte Angestellte, die sich von der GRV befreit haben, z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte (Ausnahmen bei Pflicht-Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst)
- Bezieher von Sozialgeld
- Abgeordnete
- Grenzgänger, die nur in einer ausländischen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- MindesteigenbeitragDer Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben.
- MindestbeitragSeit 2012 muss auch der mittelbar Berechtigte einen eigenen Beitrag in seinen Riestervertrag einzahen. Der Mindestbeitrag beträgt 60 Euro.
- Um die Zulage voll zu erhalten, muss der Mindesteigenbeitrag aufgewendet werden.

- Besonderheit für EhepaareBei Ehepaaren mit nur einer unmittelbar zulagenberechtigten Person müssen Sie bei der Berechnung des Eigenanteils folgende Besonderheit beachten:
Die Zulage des nur mittelbar berechtigten Partners wird vom Mindesteigenbeitrag des unmittelbar Berechtigten abgezogen.
Den Mindesteigenbeitrag des unmittelbar zulagenberechtigten Ehepartners können Sie mit der Vorschlagssoftware EVA berechnen. EVA zieht vom Gesamtbeitrag die Grundzulage beider Ehegatten sowie ggf. Kinderzulagen ab. - SockelbetragBei Geringverdienern, Arbeitslosen oder kinderreichen Familien ist der so ermittelte Mindesteigenbeitrag recht niedrig oder sogar negativ. Damit jedoch jeder seinen Teil zur ersetzenden Altersvorsorge leistet, wurde ein so genannter Sockelbetrag festgelegt. Er ist das absolute Minimum des Altersvorsorgebeitrags.
Die Höhe des jährlichen Sockelbetrags ist seit 2005 unabhängig von der Anzahl der Kinder und beträgt jährlich 60 Euro. - Zulage und SonderausgabenabzugDie Höhe der Zulage hängt vom Kalenderjahr ab und die Anzahl der Zulagen von der Anzahl der Familienmitglieder (Kinder) ab. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden - das lohnt sich besonders bei hohen Spitzensteuersätzen. Die Förderung kann im Wesentlichen mit dem Prinzip der Kindergeldregelung (Abgleich mit Kinderfreibetrag im Rahmen des Familienleistungsausgleichs) verglichen werden.
Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben (Riester-Günstigerprüfung). Dabei wird der Anspruch auf Zulage gegengerechnet - unahängig davon, ob ein Zulageantrag gestellt wurde oder nicht. Es reicht deshalb nicht aus, die Förderung allein mit der Steuererklärung zu beantragen, auch wenn der Steuervorteil offensichtlich günstiger ist als die Zulage. Vielmehr ist es zwingend erforderlich, auch die Zulagen zu beantragen. Weitere Erläuterungen finden Sie in Beispiele zum Sonderausgabenabzug. - Riesterbroschüre: Ratgeber für Einsteiger wie Riester-ProfisGeschäftspartner von Swiss Life finden in der rund 70-seitigen Riesterbroschüre umfassende Informationen: von der detaillierten Darstellung der steuerlichen Riester-Förderung mit allen wichtigen Rechengrößen über Spezialthemen wie Zulageverfahren bei Beamten bis hin zu Ausfüllhilfen für die Formulare.
- Swiss Life Riester-Produkte
- Stand: 03.02.2012

