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2. Schicht: Zusatzversorgung (z.B. Riester)
Zur Zusatzversorgung gehören Versicherungsformen, die sich gegenüber den Versicherungsformen der Basisversorgung im Wesentlichen durch eine größere Flexibilität in der Leistungsgestaltung abheben.- Beispiele der größeren Flexibilität gegenüber der Basisversorgung sind die Kapitaloption bei Riester (auch wenn dies natürlich eine schädliche Verwendung bedeuten kann) oder der umfassendere Hinterbliebenenbegriff der betrieblichen Altersvorsorge.
- Versicherungsformen der Zusatzversorgung
- Betriebliche Altersvorsorge, z.B. Pensionskasse und Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, z.B. Versorgungsanstalt Bund und Länder - VBL, (§ 40b EStG n.F.)
- Riester-Rente (§ 10a und § 79 ff. EStG)
- Die Beitragsaufwendungen für die Versicherungsformen der Zusatzversorgung sind in beschränktem Umfang steuermindernd. Die Leistungen sind meistens - wie bei der Basisversorgung - in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen, Leistungen aus der VBL nur mit dem Ertragsanteil (Grund: Mischfinanzierung mit Umlageverfahren).
- Riester-Rente (Förderung)
Zusatzversorgung des öffendlichen Dienstes
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- Stand: 03.02.2012

