Besonderheiten bei Beamten und Abgeordneten
Bei Steuerpflichtigen, die als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und ohne eigene Beitragsleistungen (oder nur teilweise Beitragsleistung) Ansprüche auf Altersvorsorge erwerben, ist eine fiktive Beitragsleistung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 3 EStG). Dabei wird aus Vereinfachungsgründen jedoch maximal der Höchstbeitrag-Ost angesetzt (11.289,60 Euro im Jahr 2012).
Diese Regelung betrifft insbesondere Beamte und ist analog auch auf Empfänger von Abgeordnetenbezügen (§ 22 Abs. 4 EStG) anzuwenden. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend notwendig, da diese Steuerpflichtigen sonst außerhalb ihrer Pflichtversorgung einen höheren steuerbegünstigten Rahmen zur privaten Altersvorsorge der Basisversorgung nutzen könnten als andere Arbeitnehmer.