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Besteuerung der Renten
- Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen) während der Übergangszeit bis 2040

- Die Festlegung des steuerpflichtigen Rententeils für die in 2005 und davor beginnenden Rentenleistungen auf 50% ist darin begründet, dass bei den bis 2005 in Rente gehenden Arbeitnehmern 50% der Rentenleistung aus versteuerten Beiträgen (Arbeitnehmeranteil) und 50% aus unversteuerten Beiträgen (Arbeitgeberanteil) stammen. Die Anwendung auf Selbstständige und andere nicht versicherungspflichtige Steuerpflichtige ist aus Sicht des Gesetzgebers angemessen, da diese Steuerpflichtigen seit 1961 einen ungekürzten Vorwegabzug bei den Sonderausgaben als Ausgleich für den Arbeitgeberanteil der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer erhielten. Darüber hinaus liegen typischerweise gemischte Renten-Erwerbsbiographien vor, da Selbstständige meist auch zeitweise versicherungspflichtig waren (z.B. Lehrzeit, Wehrdienst).
Der steuerpflichtige Anteil der Rente bei einem Rentenbeginn vor 2040 wird als Betrag dauerhaft, d.h. für die gesamte Rentenbezugsdauer eingefroren. Im ersten Kalenderjahr nach Rentenbeginn wird an Hand des Prozentsatzes, der für das Jahr des Rentenbeginns gilt, ein steuerfreier Teilbetrag ermittelt, der dann auch in den folgenden Jahren steuerfrei bleibt. Eine Festschreibung des Prozentsatzes (mit der Folge eines steigenden steuerfreien Betrags bei steigender Rente) – wie beim Ertragsanteilverfahren – findet nicht statt. - Rechenbeispiel: Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente

- Besonderheiten der Rentenbesteuerunga) Regelmäßige Änderungen der Rentenleistung
Grundsätzlich ist der steuerfreie Teil der Rente für die gesamte Rentenbezugsdauer eingefroren. Insbesondere führen regelmäßige Änderungen nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils. Unter regelmäßigen Änderungen ist dabei z.B. die (bisher) jährliche Rentenanpassung der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli eines Jahres zu verstehen.
b) Wesentliche Änderung der Rentenleistung
Unter wesentlichen Änderungen versteht man insbesondere den Übergang von einer Rentenart zu einer anderen innerhalb derselben Versicherung (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung von Erwerbsminderungs- zu Altersrente). Wesentliche Änderungen führen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils, allerdings mit dem steuerpflichtigen Prozentsatz der Rente des Jahrs des ursprünglichen (ersten) Rentenbezugs. Findet eine Leistungsunterbrechung statt, werden die ab 2005 zurückgelegten Leistungsjahre angerechnet.
Beispiel: Der Steuerpflichtige bezieht von 2006 bis 2009 für 4 Jahre eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach ist er wieder erwerbstätig, bevor er ab 2016 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Für eine 2016 beginnende Rente wäre der steuerpflichtige Teil 72%. Durch die Anrechnung der 4 Jahre Erwerbsminderungsrente – möglich, weil es sich um dieselbe Versicherung handelt – ergibt sich jedoch ein fiktiver Rentenbeginn in 2012 (2016 - 4) und somit ein steuerpflichtiger Teil von 64%.
c) Öffnungsklausel (Höherversicherung usw.)
Wurden vor 2005 für mindestens 10 Jahre Beiträge über den Höchstbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung hinaus in eine Versicherungsform der Basisversorgung eingezahlt, so können die darauf beruhenden Leistungsteile auf Antrag mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert werden. Dies betrifft insbesondere Angestellte, die die freiwillige Höherversicherung in der GRV nutzten oder Angehörige der Kammerberufe, die entsprechende Mehrbeiträge in ihr berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben. Der Antrag ist mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen.
- Stand: 27.05.2010

