Der Sachverhalt
Ein GGF hatte in seiner Firma eine Pensionszusage, zu deren Finanzierung die Firma mehrere Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen hatte. Im Jahr 2003 ging die Firma in die Insolvenz. Die Ehezeit des GGF begann am 01.11.1967 und endete am 30.04.2005, also nach Insolvenz der Firma.
Eine Rückdeckungsversicherung lief am 01.10.2006 ab. Die Ablaufleistung wurde an den Insolvenzverwalter aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter der Firma und dem Vermögensbetreuer des Betroffenen ausgezahlt. Mit dem Auszahlungsbetrag hatte der Insolvenzverwalter mit Versicherungsbeginn 01.08.2008 eine Leibrentenversicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen für den GGF abgeschlossen.
Das Amtsgericht hatte diese Lebensversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 110.686,38 Euro bezogen auf das Ehezeitende in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Hiergegen klagte der Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die Entscheidung
Das OLG München gab dem GGF Recht. Es vertrat die Ansicht, dass die Pensionszusage durch die Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter und die Auszahlung der Versicherungssumme erloschen war. Das Anrecht, das sich aus der neu abgeschlossenen Lebensversicherung ergibt, wurde nach dem Ehezeitende begründet und wird deshalb in den Versorgungsausgleich nicht einbezogen.
Wertung
Das Urteil überrascht. Auch wenn im Urteilstext der Sachverhalt sehr knapp dargestellt wurde, scheint das OLG München einige Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung zu missachten.
Während der Ehezeit der beiden Eheleute bestand für den GGF eine Pensionszusage, die entsprechend dem Ehezeitanteil in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen ist. Noch während der Ehezeit wurde die Firma insolvent. Leider ist dem Urteilstext nicht zu entnehmen, ob die bestehenden Rückdeckungsversicherungen an den GGF verpfändet waren oder nicht. Es scheint jedoch der Fall zu sein, denn sonst hätte der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherungen zurückkaufen und zur Insolvenzmasse hinzuziehen können.
Aber selbst wenn er dies hätte tun können, hätte der GGF noch einen Anspruch aus seiner Pensionszusage entsprechend der Insolvenzquote. Dann hätte dieser entsprechend der Insolvenzquote reduzierte Anspruch in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden müssen.
Da jedoch – zumindest eine Rückdeckungsversicherung – bei Ablauf an den Insolvenzverwalter ausgezahlt wurde und dann in eine neue Leibrentenversicherung für den GGF investiert wurde, bei der es sich wohl um eine sogenannte Liquidationsversicherung gehandelt haben dürfte, hatte wohl zumindest für diese Rückdeckungsversicherung eine Verpfändung bestanden. Zumindest wurde diese Rückdeckungsversicherung verwendet, um die Anwartschaft aus der Pensionszusage (zumindest teilweise) zu erfüllen. Auch wenn die Liquidationsversicherung nach Ehezeitende abgeschlossen wurde, dient sie offensichtlich dazu, eine bereits während der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen zu erfüllen und müsste somit in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden.
Das OLG München stellt strikt auf den konkreten Versicherungsbeginn ab. Dieser ist in der bAV aber - insbesondere bei einer Pensionszusage - irrelevant. Maßgeblich für das Erwerben einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft ist stets das Zusagedatum, das heißt, wann konkret wurde eine Zusage erteilt und - im Zusammenhang mit einer Scheidung - in welchem Zeitraum hat sie bestanden.
Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der GGF bis zur Insolvenz im Jahr 2003 eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Diese wurde mit Insolvenz nicht gegenstandlos oder ist auf Null zusammengeschrumpft; offensichtlich haben bei Insolvenz unverfallbare Anwartschaften bestanden. Denn entweder wäre sie entsprechend der Insolvenzquote aufrecht erhalten worden oder sie wäre – zumindest im Umfang der für die Pensionszusage reservierten Vermögensgegenstände (beispielsweise einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung) aufrecht erhalten worden.
Damit bestand zu Ehezeitende im Jahr 2005 eine betriebliche Versorgungsanwartschaft, die natürlich in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen ist. Dass - so liegt die Vermutung nahe - wohl mit dem Ziel der Liquidation der Firma, mit den Mitteln aus der Rückdeckungsversicherung nach Ehezeitende eine Liquidationsversicherung abgeschlossen wurde, belegt zum einen, dass der Insolvenzverwalter die Mittel nicht zur Insolvenzmasse ziehen konnte, er vielmehr diese Mittel zweckgerichtet für die Erfüllung der Pensionszusage verwenden musste, und zum zweiten, dass bei Ehezeitende im Jahr 2005 noch ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bestanden hat.
Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil "nicht Schule macht". Es könnte dem GGF Gestaltungsmöglichkeiten einräumen, seine Pensionszusage vor dem Versorgungsausgleich zu "retten" - und das kann nicht im Sinne des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes sein.
Hinweis: Mittels einer Liquidationsversicherung ist es möglich, eine Pensionszusage schuldbefreiend für die Firma auf ein Lebensversicherungsunternehmen zu übertragen (vgl. gem. § 4 Abs. 4 BetrAVG i.V. m. § 3 Nr. 65 S. 2EStG). Für die Firma ist die Pensionszusage dann erfüllt, das heißt, die Firma kann dann liquidert werden, sofern alle weiteren Verbindlichkeiten beglichen sind. Eine Liquidationsversicherung ist auch bei beherrschenden GGF möglich, vgl. FinMin. NRW, Schreiben vom 07.11.2001 – S 2121 8a – V B 3).
[23.01.12; SLPM Veh, WO-Red SeA]