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- Entgegen bisheriger Rechtsauffassung unterliegen Leistungen aus AVWL Riester-Renten zukünftig nicht mehr der GKV- und GPflV-Beitragspflicht.
Finanzielle Entlastung für AVWL Riester-Sparer in der Rentenphase
- Seit 2006 besteht für Arbeitnehmer im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie im Zuge der Umwidmung von VL in AVWL-Lösungen auch die Möglichkeit Riester-Renten zu besparen. Diese wurden bisher jedoch seitens der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) so behandelt, dass die daraus resultierenden Versorgungsbezüge eine Beitragspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung auslösten.
Dies ist ab sofort aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bzw. sich anschließender Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht mehr länger der Fall. Der GDV hat nunmehr die Beitragsfreiheit für Leistungen aus entsprechenden Riester-Verträgen ausdrücklich bestätigt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung nur auf Antrag und unter Beachtung von Verjährungsfristen möglich ist.
[24.01.12; WO-Red SeA]
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- Stand: 31.01.2012

