• Bundesgerichtshof-Urteil vom 02.12.2009: Unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung
  • Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts wegen Pfändung

  • Mit Urteil vom 02.12.2009 (IV ZR 65/09) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Fall zu befassen, in dem es um das Kündigungsrecht aus einer Direktversicherung im Zusammenhang mit der Insolvenz des Versicherungsnehmers und einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Gläubigers der versicherten Person ging.
  • Der Fall
    Eine GmbH hatte für ihren Geschäftsführer eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht abgeschlossen. Die GmbH war in Folge in die Insolvenz gegangen. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit waren erfüllt.

    Eine Sparkasse hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der sich auf die Ansprüche des Geschäftsführers, ihres Schuldners, aus der Direktversicherung erstreckt.

    Die Sparkasse erklärte daraufhin über ein von ihr beauftragtes Inkassobüro die Kündigung des Versicherungsvertrags. Das beklagte Lebensversicherungsunternehmen wehrte sich hiergegen und bekam nun – zumindest bis hierhin - vor dem BGH Recht. Der BGH hatte also zu prüfen, ob der Gläubiger berechtigt war, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert zu vereinnahmen.
  • Die Entscheidungsgründe
    Wenn das Bezugsrecht bei der versicherten Person liegt (wie typischerweise bei einer Direktversicherung), umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrags. 

    Damit kommt es allein darauf an, ob der Geschäftsführer berechtigt ist, der Sparkasse, obwohl diese nicht Versicherungsnehmer und Vertragspartei ist, die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Rückkaufswert zu verschaffen. Dazu bedarf es einer Kündigung des Versicherungsvertrags, denn erst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus. Nur wenn der Geschäftsführer berechtigt wäre, die Direktversicherung zu kündigen, könnte dieses Recht zur Kündigung von der Klägerin gepfändet und nach Überweisung ausgeübt werden. Andernfalls ging die Pfändung des Nebenrechts ins Leere. Es wäre zwar weiterhin der Anspruch auf die Versicherungssumme gepfändet, die der Geschäftsführer zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin für sich beanspruchen kann. Dieser wird jedoch erst beim regulären Ablauf der Versicherung – im Jahre 2013 – fällig.

    Das Kündigungsrecht liegt jedoch beim Versicherungsnehmer, der GmbH, und zwar auch bei unwiderruflichem Bezugsrecht der versicherten Person. Ist das Kündigungsrecht – wie hier der Fall - nicht auf den Geschäftsführer übertragen worden, bleibt es weiterhin bei der GmbH. Daran ändert sich auch nichts, wenn die GmbH in Vermögensverfall gerät.

    Damit die Klägerin, die Sparkasse, den Rückkaufswert erhalten kann, muss der Geschäftsführer von der GmbH verlangen, die Kündigung der Versicherung vorzunehmen oder das Kündigungsrecht nachträglich auf ihn zu übertragen. Dies kann die Klägerin fordern, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch das Recht zur Übernahme des Versicherungsvertrags von der GmbH auf den Schuldner aufführt. Es beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf bezogenen Übertragungsanspruch.

    Diese Ansprüche auf Übertragung oder Ausübung des Kündigungsrechts sind gegen die GmbH durchsetzbar, obwohl diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist. Auch nach Löschung einer GmbH kann eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden. Denn diese ist z.B. angezeigt, wenn – wie hier – weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.

    Der Geschäftsführer muss somit von der GmbH die Kündigung der Direktversicherung fordern bzw. die Übertragung des Kündigungsrechts auf ihn einleiten. Infolgedessen wird sich der Gläubiger am Rückkaufswert bedienen bzw. das Kündigungsrecht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst ausüben können, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch das Recht zur Kündigung sowie den darauf bezogenen Übertragungsanspruch beinhaltet.
  • Fazit
    Damit wird Folgendes klar:
    1. Das Kündigungsrecht aus einer Direktversicherung liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, nicht bei der bezugsberechtigten Person. Dies gilt auch im Falle einer vorherigen Beitragsfreistellung der Versicherung wie auch im Falle des Vermögensverfalls der Versicherungsnehmerin sowie bei vereinbartem unwiderruflichem Bezugsrecht.

    2. Hat ein Gläubiger der versicherten Person einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der sich auf die Ansprüche der versicherten Person aus einer Direktversicherung bezieht, kann der Gläubiger nicht die Versicherung kündigen und zurückkaufen, weil das Recht zur Kündigung nach wie vor beim Versicherungsnehmer liegt, selbst wenn dieser inzwischen insolvent ist.

    3. Allerdings kann der Gläubiger aufgrund eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fordern, dass sein Schuldner, auf dessen Leben die Direktversicherung abgeschlossen wurde und der aus dieser bezugsberechtigt ist, veranlasst, dass nachträglich der Versicherungsnehmer, d.h. die GmbH, die Versicherung kündigt oder das Kündigungsrecht auf ihn überträgt.

    4. Damit besteht für eine Direktversicherung – bei Vorliegen eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – kein Pfändungsschutz. Dies erscheint fragwürdig.
  • [09.03.10; SLPM GmbH Veh]
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  • Stand: 19.04.2010 
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