Bereits seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.03.1991 ( II ZR 169/90 ) war klar, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH grundsätzlich für die Begründung, jegliche Änderung und die Aufhebung des Dienstvertrags des Geschäftsführers zuständig ist. Das korrespondierende BMF-Schreiben, wonach das BFH-Urteil auch bei Vereinbarungen über Änderung der Bezüge eines GGF gilt, stammt vom 16.05.1994 (IV B 7 - S 2742 14/94).
Da eine Versorgungszusage auch eine Änderung der Bezüge darstellt, sind folglich die Erteilung einer Versorgungszusage, alle Nachträge hierzu, der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, einer Direktversicherung, einer Pensionskassen-, Pensionsfonds- oder Unterstützungskassenlösung für den (Gesellschafter-)Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung über einen Beschluss zu genehmigen.
Swiss Life und die SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH haben seit jeher die Auffassung vertreten, dass der geforderte Gesellschafterbeschluss auch für die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage gilt (
vgl. GGF-Info Nr. 017 vom 27.03.1995).
In den Muster-Pensionszusagen von Swiss Life ist im Abschnitt zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung geregelt, dass die Rückdeckungsversicherung zur Sicherstellung der Ansprüche des Versorgungsberechtigten bzw. der Ansprüche der Hinterbliebenen im Insolvenzfall in einer separaten Erklärung an den (Gesellschafter-)Geschäftsführer bzw. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen verpfändet wird. Dadurch, dass die Pensionszusage mit ihren Inhalten von der Gesellschafterversammlung genehmigt wird, wird auch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung von diesem Gesellschafterbeschluss erfasst.
Für Swiss Life und SLPM ergibt sich folglich kein Handlungsbedarf im Hinblick auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2009.
[30.07.10, SLPM Veh, WO-Red SeA]