• BFH-Urteil vom 11.11.2009: Zufluss von nicht laufend gezahltem Arbeitslohn.
  • Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung

  • Mit Urteil vom 11.11.2009 (IX R 1/09) hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Fall zu befassen, in dem es um den steuerlichen Zufluss einer Abfindungszahlung ging, die - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung - teilweise auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde.
  • Der Fall
    Ein Arbeitnehmer sollte anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 75.000 DM erhalten. Der in Form einer Betriebsvereinbarung geregelte Sozialplan sah vor, dass die Abfindung bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Die Parteien vereinbarten dann jedoch individuell, dass bei Austritt aus der Firma im November der steuerfreie Anteil der Abfindung in Höhe von 24.000 DM ausgezahlt werden soll und der Rest in Höhe von 51.000 DM erst im Januar des Folgejahres, um eine günstigere steuerliche Auswirkung zu erzielen.

    Das Finanzamt vermutete nun jedoch den steuerlichen Zufluss der kompletten Abfindungszahlung von 75.000 DM im November bei Dienstaustritt. Als Begründung sah das Finanzamt an, dass der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt die komplette wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Abfindungszahlung gehabt hat.
  • Die Entscheidung
    Der BFH gab dem Finanzamt nicht Recht. Der Teil der Abfindung, der erst im Januar des Folgejahres zur Auszahlung kam, gilt steuerlich auch erst zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen und wird erst zu diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterworfen. Der BFH führt grundsätzlich aus, dass der Zufluss einer Zahlung vorliegt, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein – vor seiner Erfüllung, d.h. Auszahlung – führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis über die Zahlung. Hierfür genügt es auch vor der Auszahlung des Betrags, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, die Auszahlung herbeizuführen. Im dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall lag diese Voraussetzung nicht vor, denn der Arbeitnehmer konnte nicht selbst über den zweiten Abfindungsbetrag wirtschaftlich verfügen.

    Die einzelvertragliche Regelung hatte aufgrund des Günstigkeitsprinzips Vorrang vor der Regelung in der Betriebsvereinbarung.
  • Fazit
    Auch wenn in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall der steuerliche Zufluss – wie vom Arbeitnehmer intendiert – erst bei Auszahlung der Abfindungsbeträge vorlag, hat der BFH doch den Grundsatz bestätigt, dass steuerlicher Zufluss dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die alleinige wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Auszahlung hat. Im vorliegenden Fall hatte er diese nicht, da der Arbeitgeber der Verschiebung eines Teils der Abfindungszahlung auf das Folgejahr zustimmen musste, d.h. der Arbeitnehmer hätte nicht allein die Verschiebung auf das Folgejahr beschließen können.

    Damit hat der BFH die von Swiss Life und SLPM seit dem BFH-Urteil vom 12.04.2007 (VI R 6/02) umgesetzte Praxis bestätigt, wonach bei der Auszahlung von betrieblichen Versorgungszusagen das Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalzahlung entweder stets bei der Firma liegen muss oder dem Versorgungsberechtigten nur mit Zustimmung der Firma eingeräumt werden soll. Kann der Versorgungsberechtigt allein bestimmen, für welche Zahlungsform er sich entscheidet, kann bei ihm – selbst wenn die Entscheidung auf die Rentenzahlung fällt – der komplette Kapitalbetrag als steuerlich zugeflossen gelten. Die Konsequenz wäre, dass die Kapitalzahlung der Besteuerung unterworfen wird, selbst wenn eine monatliche Rente zur Auszahlung kommt.
  • [22.02.10; SLPM GmbH Veh]
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  • Stand: 11.03.2010 
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