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- Mit Urteil vom 16.06.2010 – IV ZR 226/07 hatte sich der BGH mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Bedingungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ging.
BGH-Urteil zur BUZ
- Seit Juni 2001 war der GGF krankgeschrieben. Am 01.08.2002 wurde bei ihm Berufsunfähigkeit festgestellt. Der GGF beantragte bei der Lebensversicherungsunternehmung Leistungen aus der BUZ, weil nach seiner Behauptung bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bereits seit dem 01.06.2001 vorlag, also zu einem Zeitpunkt, als die Versicherung - wenn auch beitragsbefreit - noch bestanden hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 der BUZ-Bedingungen muss für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherers die Berufsunfähigkeit in der versicherten Zeit eingetreten sein. Lediglich für die Versicherungsfälle, die erst nach der Beendigung des Hauptvertrages und der Zusatzversicherung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz mehr.
Gemäß § 9 Abs. 8 der BUZ-Bedingungen wird das Leistungsversprechen des Versicherers weiter dahingehend eingeschränkt, dass nach Beendigung des Hauptvertrages Versicherungsleistungen aus der BUZ nur noch dann erbracht werden, wenn der Anspruch aus der Zusatzversicherung bereits festgestellt oder anerkannt worden ist. Demzufolge hätte der GGF keine Leistungen aus der BUZ zu erwarten, da die Berufsunfähigkeit nicht bereits vor Kündigung der Versicherung festgestellt bzw. anerkannt worden war.
Die Entscheidung
Laut BGH wird der Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt, wenn sich die Leistungspflicht des Versicherers nur auf vor Beendigung der Zusatzversicherung eingetretene und auch festgestellte oder anerkannte Ansprüche aus der Zusatzversicherung beschränkt:
„Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam.“
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Das heißt, wenn der Versicherungsfall vor Kündigung der Versicherung eingetreten ist, besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch, auch wenn der Versicherer erst später, als die Versicherung bereits zurückgekauft worden ist, über den Eintritt der Berufsunfähigkeit informiert wird.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf rückwirkende Berufsunfähigkeitsleistungen. Damit bereits nach Eintritt der Berufsunfähigkeit Leistungen aus der BUZ fließen können, ist es nötig, dass der Versicherer eine Mitteilung hierüber erhält, die nicht später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgen darf. Nur in diesem Rahmen verspricht der Versicherer Leistungen auch für einen Zeitraum, der der Mitteilung vorausgeht.
Eine Versäumung der Mitteilungsfrist hat demgemäß nicht den vollständigen Anspruchsverlust zur Folge, jedoch „entstehen“ Ansprüche auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Mit einer Fristversäumung verliert der Versicherungsnehmer mithin Ansprüche für Zeit zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Beginn des Mitteilungsmonats; Ansprüche für die Zukunft bleiben jedoch unberührt. Damit hätte der GGF grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen aus der BUZ ab dem Monat der Mitteilung an das Lebensversicherungsunternehmen über das Vorliegen von Berufsunfähigkeit.
Da das Vorliegen der vom GGF behaupteten Berufsunfähigkeit bereits in 2001 bisher noch nicht geklärt wurde, wurde der Fall vom BGH zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
[04.08.10, SLPM Veh, WO-Red SeA]
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- Stand: 31.08.2010

