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bAV kontrovers: Zillmerung, Entgeltumwandlung und Haftung
- Das Urteil des LAG München vom 15.03.2007 im Fokus der Fachdiskussion:
- Die SituationWie bereits berichtet, hat das Landesarbeitsgericht München am 15. März 2007 ein Urteil (4 SA 1152/06) gefällt, das die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren - insbesondere durch Zillmerung - bei der Entgeltumwandlung für unzulässig erklärt. Seitdem beschäftigt die fachliche Diskussion über die Tragweite dieses Urteils die gesamte Vorsorge-Branche; vor allem jedoch Vermittler und Anbieter im bAV-Segment.
- Das UrteilMit diesem Urteil reiht sich das LAG München in die Liste der höchstrichterlichen Entscheidungen zum Mindestrückkaufswert ein, geht aber in der Konsequenz noch darüber hinaus.
Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96) hatten bereits entschieden, dass der Mindestrückkaufswert einer Lebensversicherung bei vorzeitigem Ausstieg als Faustformel etwa die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals betragen müsse. Dies wird wohl künftig auch für die bAV mit Entgeltumwandlung in Anlehnung an § 169 Abs. 3 VVG-Entwurf (Versicherungsvertragsgesetz) gelten.
Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf arbeitnehmerfinanzierte Versicherungsverträge mit laufender Beitragszahlung im Rahmen der bAV (Entgeltumwandlung). Von dem Urteil nicht betroffen sind arbeitgeberfinanzierte Versicherungsverträge sowie solche, die eine einmalige Beitragszahlung vorsehen oder bei denen jährlich eine neue Entscheidung zur Entrichtung eines Einmalbeitrages getroffen werden kann.
Gegen das Urteil des LAG München wurde Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Dabei wird die Revisionsinstanz vor allem darüber entscheiden müssen, unter welchen Voraussetzungen eine wertgleiche Anwartschaft gegeben ist, also über welchen Zeitraum die Kosten für Verträge mit Entgeltumwandlung verteilt werden dürfen.
Das komplette Urteil im Wortlaut (PDF / 15 Seiten) - Reaktionen: Pro und ContraBefürworter findet das Urteil - nicht ganz unerwartet - vor allem bei den Verbraucher- und Versichertenverbänden. Von Seiten dieser Gremien wird der Gesetzgeber mitunter sogar zum pauschalen Verbot gezillmerter Tarife aufgefordert.
Die Arbeitgeber hingegen wünschen vor allem zweierlei: Rechtssicherheit und Haftungsausschluss. Zudem wird darauf verwiesen, das dieses Urteils der betrieblichen Altersversorgung insgesamt schadet. Weiterhin wurde der Gesetzgeber aufgefordert, im Betriebsrentengesetz einen klarstellenden Verweis auf die Regelung des § 169 Abs. 3 VVG-E zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten zu verankern.
Die Versicherer wiederum, darunter vor allem die Anbieter gezillmerter bAV-Tarife, werden im Vorfeld der Revision vermutlich vor allem auf zwei Punkte hinweisen: Gezillmerte Verträge haben nach ihren Aussagen eine höhere Ablaufleistung als ungezillmerte. Und bei ungezillmerten Verträgen tragen vertragstreue Kunden die Abschluss- und Einrichtungskosten derjenigen mit, die ihren Vertrag früh(er) stornieren. Dadurch würden quasi Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft (Solidarprinzip) berührt.
Prinzipiell wurde von Kritikern des Urteils auch darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung in den ersten Jahren nicht ausschließlich durch die Höhe der Abschlusskosten bestimmt wird, sondern auch durch Kosten im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertrages sowie Verwaltungskosten und etwaige Risikobeiträge für eingeschlossene Todesfall- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherungen. Insofern ist die Schlussfolgerung des Gerichtes, dass alleine die Zillmerung für die Höhe des in der Tat sehr niedrigen Rückkaufswertes verantwortlich ist (war), nicht zutreffend. - Die Sicht des GDVDer Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) nennt folgende Gegenargumente zur aktuellen Rechtssprechung:
- Bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung, deren Vor- und Nachteile der Arbeitnehmer als mündiger Bürger selbst abschätzen kann.
- Die Zillmerung ist an sich für Arbeitnehmer nicht zwingend nachteilig, sondern kann gerade bei Fortführung des Vertrages bis zum Eintritt des Leistungsfalls sogar eine höhere Ablaufleistung erzielen als ein ungezillmerter Tarif.
- Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG und BGH) geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit gezillmerter Tarife in der bAV aus.
- Der Gesetzgeber selbst sieht die Zillmerung grundsätzlich als zulässig an, da in der VVG-Reform das bisherige Zillmerungsverfahren nicht abgeschafft, sondern lediglich modifiziert wird.
Tatsächlich sind über 80 Prozent der Arbeitnehmer, die seit der Riester-Reform einen Gehaltsumwandlungsvertrag abgeschlossen haben, über die professionellen Vertriebe der Versicherer gewonnen worden. Mit dem Übertragungsabkommen hat die Versicherungswirtschaft ihr Angebot für mobile Arbeitnehmer auf Pensionskassen ausgeweitet. So werden Arbeitnehmer nicht mehrfach mit Abschlusskosten belastet und durch Zillmerung folglich auch nicht benachteiligt.“
(Quelle: dpn.com) - Stellungnahme der Spezialisten von SLPMbAV-Spezialisten von Swiss Life erläutern wichtige Aspekte des Urteils und mögliche Folgen
- Partner-Info Swiss LifeWarum Makler mit den bAV-Tarifen der Swiss Life auf der sicheren Seite stehen,
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Entgeltumwandlung und Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre - Fazit statt einer HandlungsempfehlungZahlreiche Experten gehen davon aus, dass die Ausführungen des LAG München einer umfassenden rechtlichen Prüfung durch das BAG insgesamt nicht standhalten werden. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung besteht dennoch bei der Verwendung gezillmerter Verträge im Rahmen von Entgeltumwandlungen ein Risiko, das in der Ausprägung vom Einzelfall abhängt.
Pauschale Handlungsempfehlungen kann es nicht geben. So könnte eine Änderung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge in vielen Fällen zum Nachteil des Arbeitnehmers geraten. Dennoch gibt es Stimmen, die dazu raten: Dabei soll der GP sich mit Unterstützung der jeweiligen Versicherer an die betroffenen Arbeitgeber wenden, um gemeinsam den Bestand zu überprüfen und ggf. Maßnahmen zur Vertragssanierung im Einzelfall zu ergreifen. Andere Fachleute hoffen wiederum, dass das Bundesarbeitsgericht in der Revision zumindest den Wert der Vermittlungsleistung in die Wertermittlung einbezieht. Ein "Haftungs-GAU“ für die Versicherungsvermittlung würde somit abgewendet.
Zudem kommt die Auffüllungspflicht für Arbeitgeber (und damit das Haftungsrisiko) nur in bestimmten Fällen zum Tragen - nämlich wenn:
- das Arbeitsverhältnis bereits kurz nach Vertragsbeginn wieder endet
- der Rückkauf tarif- und vertragsgemäß zugelassen ist
- § 3 Betriebsrentengesetz ("Abfindung“) mit der vorgegebenen Berechnung des Abfindungsbetrages nicht einschlägig ist
- keine Portabilität der Versorgungsansprüche zum neuen Arbeitgeber möglich ist
- Swiss Life PodCast

Entgeldumwandlung ohne Haftung?
Haftungsfallen vermeiden, gezillmerte / ungezillmerte Tarife nutzen, Verantwortung der Branche. Siegfried Singer, Leiter Vertrieb Betriebliche Altersversorgung bei Swiss Life, im Gespräch mit der WebOffice-Redaktion (Anke Seeger); Juni 2008. - Weitere Links
- Wichtig für Sie: DokumentationspflichtIn dem von dem Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall war zwischen den Parteien u. a. auch strittig, ob eine hinreichende Aufklärung der Arbeitnehmerin erfolgt war. Deshalb lässt sich eine Auswirkung dieses Urteils - unabhängig vom Ausgang der Revision - ganz sicher prophezeien: Ihre Beratung wird komplexer, die Haftungsfrage immer wichtiger - die Dokumentationspflicht kann deshalb zur richtigen Existenzfrage werden.
- Stand: 20.04.2010

