• Mindesttodesfallschutz bei Altverträgen

  • Der Mindesttodesfallschutz ist bei Altverträgen immer zu beachten, wenn bei Kapitallebensversicherungen die Todesfallsumme niedriger ist als die Erlebensfallsumme und die Lebensversicherung steuerbegünstigt bleiben soll.
  • Bei Tarifen mit reduzierter Todesfallsumme (z.B. Optionsversicherung vor 2005) oder bei vereinbarter Renditephase (die Versicherungssumme steigt und ist somit höher als die Todesfallsumme vor der Renditephase) ist zu prüfen, ob der Mindesttodesfallschutz eingehalten wird.

    Bei einer steuerbegünstigten Lebensversicherung muss der Todesfallschutz mindestens 60% der zu zahlenden Beiträge betragen. Die Beiträge für die BUZ bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt, sofern sie separat ausgewiesen werden.
  • Stand: 08.08.2011
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