• Kurzfristige Beschäftigung

  • Auch für kurzfristige Beschäftigungen müssen Steuern gezahlt werden.
  • Entgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind steuerpflichtig.

    Eine kurzfristige Beschäftigung kann anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuert werden:
    • mit zzt. 22,5% (20% Lohnsteuer + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag), wenn das Entgelt 400 Euro im Monat und zusätzlich der durchschnittliche Stundenlohn zwölf Euro nicht überschreitet oder
    • mit zzt. 28,125% (25% Lohnsteuer + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag), wenn die Beschäftigung zusammenhängend längstens für 18 Arbeitstage erfolgt und zusätzlich der durchschnittliche Tageslohn 62 Euro nicht überschreitet oder zusätzlich sie zu einem unvorhersehrbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
  • Stand: 02.01.2012
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