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Geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Ein Minijob ist seit dem 1. April 2003 stets steuerpflichtig. Eine Versteuerung erfolgt entsprechend den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung.
- PauschsteuerBei der Lohnsteuerpauschalierung* muss zwischen der pauschalen Lohnsteuer und der einheitlichen 2 %igen Pauschsteuer unterschieden werden. Mit der Pauschsteuer bzw. der pauschalen Lohnsteuer ist die Steuerschuld abgegolten.
Die 2 %ige Pauschsteuer kann nur gewählt werden, wenn gleichzeitig der pauschale Beitrag zur GRV zu zahlen ist. Sie kann nicht gewählt werden, wenn
- aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die 400-Euro-Grenze überschritten wird
- ein zweiter Minijob und weitere Minijobs zur Hauptbeschäftigung addiert werden
- kein GRV-Beitrag zu zahlen ist; z.B. versicherungsfreie Praktikanten oder Beamte, deren Beamtenversorgung sich auch auf den Minijob erstreckt.
- LohnsteuerkarteWird der Minijob anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte versteuert, erfolgt nur bei den Lohnsteuerklassen I oder III kein Abzug. Bei der Versteuerung über die Lohnsteuerkarte können Progressionseffekte auftreten, z.B. wenn weitere eigene Einkünfte oder Einkünfte des zusammen veranlagten Ehepartners vorhanden sind.
- * Die Pauschsteuer enthält Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Zur pauschalen Lohnsteuer von 20% kommen noch 7% Kirchensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag hinzu – insgesamt zzt. 22,5%.
- Stand: 02.01.2012

