• Geringfügig entlohnte Beschäftigung

  • Fallen bei einem Minijob Steuern an?
  • Ein Minijob ist seit dem 1. April 2003 stets steuerpflichtig. Eine Versteuerung erfolgt entsprechend den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung.
  • Pauschsteuer
    Bei der Lohnsteuerpauschalierung* muss zwischen der pauschalen Lohnsteuer und der einheitlichen 2 %igen Pauschsteuer unterschieden werden. Mit der Pauschsteuer bzw. der pauschalen Lohnsteuer ist die Steuerschuld abgegolten.

    Die 2 %ige Pauschsteuer kann nur gewählt werden, wenn gleichzeitig der pauschale Beitrag zur GRV zu zahlen ist. Sie kann nicht gewählt werden, wenn
    • aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die 400-Euro-Grenze überschritten wird
    • ein zweiter Minijob und weitere Minijobs zur Hauptbeschäftigung addiert werden
    • kein GRV-Beitrag zu zahlen ist; z.B. versicherungsfreie Praktikanten oder Beamte, deren Beamtenversorgung sich auch auf den Minijob erstreckt.
  • Lohnsteuerkarte
    Wird der Minijob anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte versteuert, erfolgt nur bei den Lohnsteuerklassen I oder III kein Abzug. Bei der Versteuerung über die Lohnsteuerkarte können Progressionseffekte auftreten, z.B. wenn weitere eigene Einkünfte oder Einkünfte des zusammen veranlagten Ehepartners vorhanden sind.
  • * Die Pauschsteuer enthält Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Zur pauschalen Lohnsteuer von 20% kommen noch 7% Kirchensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag hinzu – insgesamt zzt. 22,5%.
  • Stand: 02.01.2012
Druckversion beenden