Der so genannte Sonderausgabenabzug
mindert das zu versteuernde Einkommen.
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen dürfen. Solche Privatausgaben sind nur dann steuerlich relevant, wenn das Einkommensteuergesetz (EStG) dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. In anderen Fällen scheidet ein Abzug in der Regel aus.
Beiträge zu staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen können gemäß § 10a EStG bis zur Höhe des
förderfähigen Höchstbetrags als Sonderausgaben zum Abzug gebracht werden.
Ist der auf die geltend gemachten Beiträge entfallende Steuervorteil größer als die dem Zulageberechtigten zustehende Zulage, erhält der Zulageberechtigte den Steuervorteil abzüglich der Zulage (die direkt auf seinen Altersvorsorgevertrag gut geschrieben wird) von seinem Finanzamt ausgezahlt.