Der Begriff wurde durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Rahmen der Rentenreform 2001 neu eingeführt.
Im Rahmen der staatlich geförderten Altersvorsorge ist der so genannte
Mindesteigenbeitrag zu ermitteln. Bei einigen Personengruppen - z.B. Geringverdiener, Teilzeitbeschäftigte und kinderreiche Familien - kann das Berechnungsverfahren des Mindesteigenbeitrags zu sehr geringen oder gar negativen Beträgen führen. Damit jedoch jeder Zulageberechtigte einen eigenen Beitrag zur ersetzenden Altersvorsorge leistet, wurde der so genannte Sockelbetrag eingeführt.
Der Sockelbetrag ist das absolute Minimum des Altersvorsorgebeitrags. Führt die Berechnung des Mindesteigenbeitrag zu einem geringeren Wert als dem Sockelbetrag, dann tritt des Sockelbetrag an die Stelle des Mindesteigenbeitrags.
Die Höhe des jährlichen Sockelbetrags war bis 2004 abhängig von der Anzahl der zulageberechtigten Kinder, ab 2005 wurde er einheitlich auf 60 Euro abgesenkt: