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Mindesteigenbeitrag
- Der Begriff wurde durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Rahmen der Rentenreform 2001 neu eingeführt.
Der Mindesteigenbeitrag ist der jährliche Altersvorsorgebeitrag, der mindestens geleistet werden muss, um die staatliche Zulage in voller Höhe zu erhalten. Der Mindesteigenbeitrag entspricht in der Endstufe der Förderung 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der dem Zulageberechtigten zustehenden Zulagen.
Die Summe aus den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen und der Zulage eines Kalenderjahres wird auch als Gesamtbeitrag bezeichnet. - Der Gesamtbeitrag beträgt:

- Der jeweils maximale Gesamtbeitrag heißt auch förderfähiger Höchstbetrag.
Zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags wird zunächst der Gesamtbeitrag ermittelt. Er beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr. Ist der ermittelte Gesamtbeitrag höher als 2.100 Euro, dann wird im Folgenden mit 2.100 Euro weitergerechnet.
Von dem so ermittelten Gesamtbeitrag werden dann die dem Zulageberechtigten zustehenden Zulagen abgezogen. Das Ergebnis ist der Mindesteigenbeitrag. Ist der ermittelte Mindesteigenbeitrag geringer als der Sockelbetrag, dann tritt der Sockelbetrag anstelle des ermittelten Mindesteigenbeitrags.
Ist der tatsächlich geleistete Altersvorsorgebeitrag geringer als der Mindesteigenbeitrag, wird die Zulage nur anteilig gewährt. - Vom Mindesteigenbeitrag und Sockelbetrag ist der Mindestbeitrag (für mittelbar Berechtigte) zu unterscheiden.
- Stand: 02.01.2012

