• Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes)

  • Verändertes Leistungsniveau an Hinterbliebene durch die Rentenreform 2001
  • Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines Versicherten Ersatz für den durch seinen Tod entfallenden Unterhalt in Form der Witwen- und Witwerrente sowie der Waisenrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Rente bezog oder die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

    Durch die Rentenreform ist das Leistungsniveau bei Todesfällen nach 2001 abgesenkt worden.
    Dies gilt für Eheschließungen ab 2002 oder wenn beide Ehepartner nach dem 1.1.1962 geboren sind.

    • Senkung der Hinterbliebenenversorgung von 60 Prozent auf 55 Prozent des Erwerbsminderungsrenten-Anspruchs des Verstorbenen zuzüglich eventueller Kinderkomponenten.
    • Befristung der kleinen Witwenrente auf 24 Monate.
    • Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften werden angerechnet.
    • Zinserträge aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nicht im Sinne der kapitalgedeckten Altersvorsorge förderfähig sind, werden bei Rückkauf oder Erleben angerechnet. Todesfallleistungen sind anrechnungsfrei.
    • Anstatt der Versorgung durch Hinterbliebenenrente kann ein Rentensplitting durchgeführt werden.
    Die Freibeträge für die Anrechnung der Einkünfte wurden nicht eingefroren.
  • Stand: 02.01.2012
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