Freiwillig versichern kann sich jeder Bundesdeutsche im In- und Ausland und jeder Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, wenn er
das 16. Lebensjahr vollendet hat und
in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und
auch aufgrund von anderen Vorschriften keine Versorgung zu erwarten hat.
Sofern andere gesetzliche Versorgungszusagen bestehen (z.B. Beamte, Richter, Geistliche, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken), ist eine freiwillige Versicherung nur möglich, wenn bereits mindestens 60 Monate Beitrags- oder Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden.
Diese Einschränkung gilt auch für ausländische Besatzungsmitglieder auf deutschen Schiffen, die auf Antrag des Reeders befreit wurden.