Wurde eine Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden und ist der frühere Ehegatte verstorben, erhält der verbliebene frühere Ehegatte eine
Erziehungsrente, so lange er mindestens ein Kind unter 18 Jahren erzieht (sofern behindert, auch darüber hinaus).
Voraussetzungen: - Der Berechtigte ist nicht wieder verheiratet.
- Der Berechtigte hat die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
Die Erziehungsrente wird in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente gewährt, längstens bis zum Beginn der Regelaltersrente mit 65 Jahren. Eigenes Einkommen wird zu 40 Prozent angerechnet, soweit es den Freibetrag vom 26,4fachen des
aktuellen Rentenwerts (zuzüglich des 5,6fachen je waisenrentenberechtigtem Kind) übersteigt.
Bitte beachten Sie, dass die Erziehungsrente nicht aus den Beiträgen des Verstorbenen, sondern aus der Versicherung des Berechtigten errechnet wird.