• Erwerbsunfähigkeit

  • Vor 2001 zuerkannte Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden unverändert weitergeleistet. Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, wenn er infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.

    Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro (gilt auch für die neuen Bundesländer), wird die EU-Rente in Höhe der EMI-Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet (siehe Berufsunfähigkeitsrente).
  • Stand: 02.01.2012
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