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Erwerbsminderungsrente
- Vor 2001 wurde bei Erwerbsminderung zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit unterschieden; seit dem 1.1.2001 wird nur noch von Erwerbsminderungsrente (EMI-Rente) gesprochen, differenziert nach Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung.
- Teilweise und volle ErwerbsminderungEin Versicherter ist teilweise erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert ist er, wenn er außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nicht erwerbsgemindert ist ein Versicherter, wenn er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (regelmäßig im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche); dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dann wird keine Rente gezahlt.
Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - in jeder nur denkbaren Tätigkeit. Es kommen alle Tätigkeiten in Frage, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt und die auf dem Arbeitsmarkt üblich sind. Jedoch hängt der EMI-Rentenanspruch nicht nur vom Gesundheitszustand allein ab, sondern auch von der Chance, mit seiner restlicher Erwerbsfähigkeit auch ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
- Beträgt das Restleistungsvermögen mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden, wird die halbe EMI-Rente gezahlt. Dabei wird unterstellt, dass die andere Hälfte des Lebensunterhalts durch eine Erwerbstätigkeit bestritten wird.
- Ist der Erwerbsgeminderte arbeitslos, wird die (arbeitsmarktbedingte) volle EMI-Rente gezahlt.
- Selbstständige können seit 2001 auch eine volle EMI-Rente erhalten, ohne ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben zu müssen.
- Höhe der EMI-RenteIm Vergleich zur Erwerbsunfähigkeitsrente vor 2001 ergeben sich drei wesentliche Abweichungen:
- Die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr wird seit 2004 voll als Zurechnungszeit gewertet. Bei einem Rentenbeginn vor 55 erhöhen sich dadurch die rentenrechtlich gewerteten Zeiten um mindestens 7,5 Prozent - je größer die Lücken in der Versichertenbiographie, umso höher der prozentuale Zuwachs.
- Am 1.1.2001 wurde ein Rentenabschlag eingeführt. Er betrifft Renten, die vor vollendetem 63. Lebensjahr erstmals gezahlt werden. Für jeden davor liegenden Monat werden 0,3 Prozent abgezogen - der Zugangsfaktor reduziert sich entsprechend, maximal um 10,8 Prozent. Bis Ende 2003 galt eine Übergangsregelung.
- Sechs Monate Karenzzeit: Vor 2001 waren Renten nur ausnahmsweise befristet, wenn begründete Aussicht auf Besserung der Erwerbsfähigkeit bestand oder die Rente arbeitsmarktbedingt geleistet wurde. Seit 2001 sind EMI-Renten grundsätzlich als Zeitrenten zu bewilligen. Sie beginnen ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung. Nur wenn die Behebung der Leistungsminderung unwahrscheinlich ist und der Rentenanspruch arbeitsmarktunabhängig besteht, kann die EMI-Rente unbefristet zuerkannt werden. Mit Umkehrung des Begründungsprinzips wird die sechsmonatige Karenzzeit die Regel. Während dieser Zeit besteht jedoch in der Regel Anspruch auf Krankengeld.
- Konsequenz der Neuregelung
- Positiv: Die Kriterien "Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit" wird durch die klare Zeitgrenze "drei Stunden" abgelöst. Gegenüber der nicht zum Zuge gekommenen Rentenreform 1999 wird die Arbeitsmarktsituation weiterhin berücksichtigt.
- Negativ: Bei Berufsunfähigkeit oder einer Einbuße der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 Prozent erhält ein jüngerer Versicherter keine Rente. Eine EMI-Rente wird erst ab einem Restleistungsvermögen unter sechs Stunden geleistet. Die Rentenanwartschaftshöhe sinkt durchschnittlich um rund 3 Prozent.
- Hinzuverdienst: Die gesetzliche Rentenversicherung geht davon aus, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit zur Verrichtung anderer Tätigkeiten jeglicher Art eingesetzt werden kann. Allerdings darf nicht beliebig viel hinzuverdient werden.
- Hinzuverdienstgrenzen: Die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen sind vierstufig ausgelegt. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Witwenrenten, Krankengeld) führen erst zu einer Kürzung der Rente, wenn die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Dauert die Beschäftigung weniger als einen Monat, wird die Grenze anteilig angesetzt. Pro Jahr darf zweimal die Hinzuverdienstgrenze (bis zum Doppelten) überschritten werden, ohne dass sich die Rente auf die nächstniedrigere Leistungsstufe reduziert. Entgelte aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Als Entgelt zählt auch der Bezug von Vorruhestandsgeld. Angerechnet werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Kranken-, Versorgungskranken- und Übergangsgeld sowie andere Sozialleistungen. Bei der vollen EMI-Rente zählen Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich zum Hinzuverdienst.
- WartezeitEine Rente wegen Erwerbsminderung erhält ein Versicherter, wenn er die Wartezeit und die vorherige Versicherungspflicht erfüllt hat.
- Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich von mindestens 60 Monaten zurückgelegt hat
- Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Fiktion der Wartezeiterfüllung gegeben ist.
- Die Wartezeit ist ebenso erfüllt, wenn vor der Rentenantragstellung Versicherungszeiten von mindestens 240 Kalendermonaten zurückgelegt sind und die volle Erwerbsminderung seit deren Eintritt ununterbrochen bestanden hat.
- Vorherige Versicherungspflicht
- Außerdem muss vor Eintritt der Erwerbsminderung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
- die "Fiktion der Wartezeiterfüllung" gegeben ist oder
- in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind.
- Anrechnungszeiten
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Kinder- und Pflegeberücksichtigungszeiten
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit usw., die nur deshalb nicht unter die Anrechnungszeiten fallen, weil durch sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen worden ist, unter der Voraussetzung, dass in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten mindestens ein Pflichtbeitrag gezahlt wurde oder eine andere o.a. Zeit liegt.
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Dabei ist zu beachten, dass die ersten drei Jahre der Erziehung eines Kindes ab 1992 als Pflichtbeitragszeit gelten und deshalb in den 60-Monats-Zeitraum auch als Pflichtbeitragszeit einbezogen werden.Voraussetzung für die Verlängerung des 60-Monats-Zeitraums ist jedoch, dass der Versicherte während dieser Zeit in der Bundesrepublik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und nicht von einer Anrechnung ausgeschlossen ist (siehe Kinderzeiten).
- Zeiten der Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
- Sonderregelung für freiwillig VersicherteDamit auch freiwillig Versicherte (insbesondere Hausfrauen und Selbstständige) ihre Anwartschaft auf eine EMI-Rente nicht verlieren, reicht in Bezug auf die geforderte vorherige Versicherungspflicht die 84er-Regelung aus: Hat der freiwillig Versicherte bis zum 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt, so kann er u.a. durch regelmäßige freiwillige Beiträge seinen bereits erworbenen BU-Schutz aufrechterhalten.
- Regelmäßig bedeutet: Bis einschließlich des Kalendermonats vor Eintritt des Versicherungsfalls muss jeder Kalendermonat ab dem 1.1.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein; meistens erfolgt die Belegung durch freiwillige Mindestbeiträge.
- Es genügt, wenn diese zwölf freiwilligen Beiträge jeweils bis zum 31.3. des Folgejahres mit einer Überweisung gezahlt werden. Für jeden Kalendermonat reicht als geringster Beitrag der Mindestbeitrag (zzt. 78,00 Euro) aus. Dabei reduziert sich jedoch die Rentenanwartschaft bei Erwerbsminderung, da der Durchschnittswert mit jedem Mindestbeitrag sinkt und die Zurechnungszeiten entsprechend niedriger bewertet werden sowie die (höheren) Zurechnungszeiten durch die Mindestbeiträge verdrängt werden. Höhere Beiträge bis zum Höchstbeitrag können auch aufgewendet werden.
Anwartschaftserhaltungszeiten sind:
- Pflichtbeiträge
- freiwillige Beiträge
- Anrechnungszeiten
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Berücksichtigungszeiten (Kinder-, Pflege-), soweit nicht gleichzeitig eine selbstständige Tätigkeit (im mehr als geringfügigen Umfang) ausgeübt wird
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, der Arbeitslosigkeit usw., die nur deshalb nicht unter die Anrechnungszeiten fallen, weil durch sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist, unter der Voraussetzung, dass in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten mindestens ein Pflichtbeitrag gezahlt wurde oder eine andere bisher genannte Zeit liegt
- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992
- Ersatzzeiten
- Stand: 02.01.2012

