• Berufsunfähigkeitsrente

  • Die Rente wegen Berufsunfähigkeit, die sich zu einer Prestigerente für Versicherte mit besonderer Qualifikation in herausgehobenen Positionen entwickelt hat (Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwurf), gibt es seit dem 1.1.2001 nur noch für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind. Jüngere können keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (halbe EMI-Rente bei BU) erwerben. Für sie spielen Kenntnisse und Fähigkeiten keine Rolle mehr. Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt von Ausbildung und des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist ohne Bedeutung - so die Begründung im Gesetzentwurf. Eine Verweisung ist auf alle Tätigkeiten möglich.
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    BU-Definition
    Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden (vor 2001: weniger als die Hälfte) gesunken ist.

    Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten entsprechen und unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.

    Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich (vor 2001: vollschichtig) ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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    Höhe der Rente
    Die BU-Rente beträgt seit 2001 in Neufällen nur noch 50 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente statt 2/3 wie vor 2001 (halbe EMI-Rente bei BU). Zusammen mit der Änderung der Zurechnungszeit und der Einführung des Rentenabschlags ergeben sich Anwartschaftsverluste von mehr als 25 Prozent für die vor dem 2.1.1961 Geborenen.

    Auch für die halbe EMI-Rente bei BU gilt der Vorrang der Befristung (siehe Erwerbsminderungsrente ). Das bedeutet, dass sie normalerweise erst ab dem siebten Monat geleistet wird, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
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    Konsequenz der Neuregelung
    Positiv: Die Anspruchsvoraussetzung "Restleistungsfähigkeit" bezogen auf die Stundenzahl, in der der Anspruchsteller eine Tätigkeit ausüben kann, ist erweitert worden.

    Vor 2001 war Voraussetzung, dass die Tätigkeit zu "weniger als die Hälfte" der Stundenzahl eines Gesunden ausgeübt werden konnte. Ausgehend von einer achtstündigen Arbeitszeit bedeutete dies, dass die Tätigkeit zu weniger als vier Stunden ausgeübt werden konnte.

    Ab 2001 genügt, dass die Tätigkeit zu weniger als sechs Stunden ausgeübt werden kann.

    Negativ: Der Kreis der Verweisungstätigkeit wurde ausgeweitet: Eine andere zumutbare Tätigkeit braucht nur mindestens sechs Stunden ausübbar zu sein; das bedeutet "mindestens 75 Prozent" statt vollschichtig (vor 2001).

    In der Summe sind die Anspruchsvoraussetzungen insgesamt etwas gelockert worden, im Gegenzug wird jedoch die Rente von 2/3 auf die Hälfte der vollen EMI-Rente stark gekürzt.
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    Hinzuverdienstgrenzen
    Die gesetzliche Rentenversicherung geht davon aus, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit zur Verrichtung anderer Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Allerdings darf nicht beliebig viel hinzuverdient werden. Halbe EMI-Renten wegen BU werden in voller Höhe nur geleistet, wenn der Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, bestimmte Lohnersatzleistungen) das 0,23fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit der Entgeltpunktsumme der letzten drei Kalenderjahre (mind. 1,5 Entgeltpunkte), nicht überschreitet. Bei höherem Hinzuverdienst (bis zum 0,28fachen der monatlichen Bezugsgröße) wird die hälftige Rente gezahlt.

    Für Bestandsrenten wegen BU (Beginn vor 2001*) gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen.
  • Ein Hinzuverdienst wird auch bei Renten, die bereits vor 1996 begannen, angerechnet.
  • * 0,57fache bis 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten. Pro Jahr darf zweimal die Hinzuverdienstgrenze (bis zum Doppelten) überschritten werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
  • Stand: 02.01.2012
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