• Beitragszeit

  • Alle Kalendermonate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden oder als entrichtet gelten, zählen zu den Beitragszeiten. Hierzu gehören auch die übertragenen Zeiten aus dem Versorgungsausgleich, ebenso Beschäftigungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz angerechnet werden und Nachversicherungszeiten. Beitragszeiten werden zur Erfüllung der Wartezeiten angerechnet. Auch (beitragslose) Kindererziehungszeiten gehören zu den Beitragszeiten.
    Bezog sich die Beitragszahlung nicht auf den vollen Kalendermonat und liegt zugleich eine andere rentenrechtliche Zeit vor, gilt ein solcher Monat als beitragsgeminderte Zeit.
  • Stand: 02.01.2012
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