Zum Ende eines Wirtschaftsjahres erstellen Gewerbetreibende, die nach
§ 4 Absatz 1
oder § 5 Absatz 1 EStG den steuerlichen Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, eine aus der Handelsbilanz - unter Beachtung von steuerlichen Vorschriften - abgeleitete Steuerbilanz.
In dieser Steuerbilanz bildet der Arbeitgeber nach
§ 6a EStG
für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Pensionsverpflichtung Pensionsrückstellungen. Eine Pensionsverpflichtung darf höchstens mit dem Teilwert des laufenden Jahres angesetzt werden. Der Teilwert berücksichtigt den Wert der Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz und wirkt sich auf die Ertragsteuern aus.
Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ist in der Bilanz zu aktivieren. Der Aktivwert ist die Forderung des Versicherungsnehmers und des Bezugsberechtigten gegenüber der Schweizerischen Rentenanstalt. Bei Fälligkeit der Erlebensfallleistung aus der
Rückdeckungsversicherung findet auf der Aktivseite der Bilanz ein Aktivtausch statt.