Durch die Erteilung einer
Pensionszusage geht die GmbH eine Verpflichtung ein, die mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist, wie zum Beispiel einer frühzeitigen Zahlung der lebenslangen Witwen- oder Berufsunfähigkeitsrente
(finanzielle Risiken) oder das Auffüllen der Pensionsrückstellungen als Barwert
(bilanzielle Risiken).
Lösung: Um die finanziellen Folgen dieser Risiken für die GmbH aufzufangen, schließt die GmbH eine Rückdeckungsversicherung mit der Schweizerischen Rentenanstalt ab.
Vertragskonstruktion: Es wird ein Vertragsverhältnis zwischen der GmbH und der Schweizerischen Rentenanstalt begründet. Das Bezugsrecht aus dieser Versicherung liegt ausschließlich bei der GmbH, die auch Versicherungsnehmerin und Beitragsschuldnerin ist. Der GGF ist lediglich versicherte Person, jedoch in diesem Rechtsverhältnis kein Vertragspartner. Der GGF muss laut Versicherungsvertragsgesetz sein Einverständnis dazu erklären, dass auf sein Leben eine Versicherung abgeschlossen wird. Aus der Rückdeckungsversicherung kann der GGF keine direkten Rechte ableiten. Üblich ist die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den versicherten GGF.